Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 17 NöVersG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Entsprechen die Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, so sind sie bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen.

Abweichend von Satz 1

  1. 1.
    können Organe bestehender öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen bisherige Bezeichnungen fortführen; die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Bezeichnungen sind in Klammern hinzuzufügen,
  2. 2.
    ist bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, bei denen noch kein Trägerkapital gebildet worden ist, dies erst bei Veränderung der Trägerschaft erforderlich,
  3. 3.
    bleiben diejenigen juristischen Personen Träger der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Bestellung des Aufsichtsorgans zuständig waren.

(2) Die in § 15 Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen sind befugt, vor der Beendigung der Monopolversicherungsverhältnisse in ihrem Gebiet Versicherungsverträge auf der Grundlage des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1994 an abzuschließen.