§ 17 NöVersG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Entsprechen die Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, so sind sie bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen.
Abweichend von Satz 1
- 1.können Organe bestehender öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen bisherige Bezeichnungen fortführen; die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Bezeichnungen sind in Klammern hinzuzufügen,
- 2.ist bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, bei denen noch kein Trägerkapital gebildet worden ist, dies erst bei Veränderung der Trägerschaft erforderlich,
- 3.bleiben diejenigen juristischen Personen Träger der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Bestellung des Aufsichtsorgans zuständig waren.
(2) Die in § 15 Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen sind befugt, vor der Beendigung der Monopolversicherungsverhältnisse in ihrem Gebiet Versicherungsverträge auf der Grundlage des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1994 an abzuschließen.