§ 9 NöVersG - Eigentums- und Vermögensverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Das Vermögen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen dient ausschließlich dem Unternehmenszweck. Die Satzung kann bestimmen, dass in angemessenem Umfang Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke zulässig sind.
(2) Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse bei den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen bleiben unberührt.