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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 9 NöVersG - Eigentums- und Vermögensverhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Das Vermögen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen dient ausschließlich dem Unternehmenszweck. Die Satzung kann bestimmen, dass in angemessenem Umfang Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke zulässig sind.

(2) Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse bei den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen bleiben unberührt.