§ 2 NöVersG - Aufgaben und Geschäftsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen betreiben das Versicherungsgeschäft nach kaufmännischen, betriebs- und versicherungswirtschaftlichen Grundsätzen im Interesse ihrer Versicherungsnehmer und des gemeinen Nutzens; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebs. Sie stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Versicherungswirtschaft.