§ 10 NöVersG - Trägerkapital
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Das Trägerkapital ist eine bestimmte Summe, die von den Trägern in das Vermögen des Versicherungsunternehmens einzubringen ist. Die Höhe des Trägerkapitals muss angemessen sein. Mit dem Trägerkapital sind Rechte am sonstigen Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht verbunden.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, so ist die Gesamtzahl der Stimmen in der Trägerversammlung so auf sie zu verteilen, wie es ihrem Anteil am Trägerkapital entspricht. Veränderungen der Anteile am Trägerkapital sind mit einer entsprechenden Veränderung der Stimmenverhältnisse zu verbinden.
(3) Eingebrachtes Trägerkapital kann aus verfügbaren Jahresüberschüssen vor Dotierung der freien Rücklage in angemessener Höhe zu Gunsten der Träger verzinst werden. Über die Verzinsung beschließt die Trägerversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
(4) Das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Stammkapital bei der Provinzial Lebensversicherung Hannover ist Trägerkapital im Sinne dieses Gesetzes.