§ 12 NöVersG - Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens ist zulässig, wenn der Unternehmenszweck weggefallen ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die die näheren Bestimmungen trifft.
(2) Bei der Auflösung eines Versicherungsunternehmens ist sicherzustellen, dass das nach Abwicklung der bestehenden Verbindlichkeiten und nach Auskehrung der eingebrachten Trägerkapitalien verbleibende Vermögen für in der Satzung näher bestimmte gemeinnützige Zwecke verwendet wird, soweit es nicht an die Versicherungsnehmer als besondere Dividende zu verteilen ist.