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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 11 NöVersG - Verschmelzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen können, wenn dies in ihrem Interesse liegt, verschmolzen werden

  1. 1.
    durch Übertragung des Unternehmensgegenstandes, des Vermögens sowie der Verpflichtungen eines oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen als Ganzes auf eines der sich zusammenschließenden Versicherungsunternehmen (Verschmelzung durch Aufnahme),
  2. 2.
    durch Bildung eines neuen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens, auf das der Unternehmensgegenstand, das Vermögen sowie die Verpflichtungen anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen als Ganzes übergehen (Verschmelzung durch Neubildung).

(2) Die von den an der Verschmelzung beteiligten Versicherungsunternehmen beschlossene Satzung des neuen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens oder die Satzungsänderung bei Verschmelzung durch Aufnahme bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist zu veröffentlichen.

(3) Die Verschmelzung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist; gleichzeitig gelten die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht mehr weiter bestehen sollen, als aufgelöst.