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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 15 NöVersG - Fortführung bisheriger Monopolversicherungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Die Versicherungsverhältnisse der

  1. 1.
    Braunschweigischen Landesbrandversicherungsanstalt,
  2. 2.
    Oldenburgischen Landesbrandkasse und der
  3. 3.
    Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse,

die vor dem 1. Juli 1994 in den jeweiligen Monopolbereichen begründet wurden, werden von diesem Zeitpunkt ab als Versicherungsverhältnisse auf unbestimmte Zeit nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag mit dem bisherigen Inhalt auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen fortgesetzt. § 192 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet keine Anwendung. Versicherungsperiode ist der bisherige Beitragszeitraum.

(2) Die Versicherungsverhältnisse werden mit Ablauf des 30. Juni 1994 aufgelöst, wenn der Versicherungsnehmer der Fortführung widerspricht. Der Widerspruch muss dem Versicherer bis zum 30. April 1994 zugehen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht bis zum 1. März 1994 schriftlich hinzuweisen.

(3) Ein Widerspruch ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bis zum 30. Juni 1994 entweder durch Grundbuchauszug nachgewiesen hat, dass das Grundstück am 30. April 1994 nicht mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten belastet war, oder die Zustimmungserklärung der Gläubiger vorgelegt hat. Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung zum vollen Wert und zum marktüblichen Umfang nachweist.

(4) Die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse (Artikel 6 des Gesetzes zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993, Bundesgesetzbl. I S. 1282) zu kündigen, bleibt unberührt. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz  2 Satz 3 auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen, so kann dieser das Versicherungsverhältnis abweichend von § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse schon zu einem Monatsende vor dem 31. Dezember 1994 kündigen.