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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 6 NöVersG - Aufsichtsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder. Er kann ein Vorstandsmitglied zum vorsitzenden Mitglied ernennen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum vorsitzenden Vorstandsmitglied unbeschadet der Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund widerrufen.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Bestellung und die Abberufung des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes und der übrigen Vorstandsmitglieder der Genehmigung durch die Trägerversammlung bedürfen.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und kann ihn beraten. Er bestellt die Abschlussprüfer. Er stellt den Jahresabschluss fest.

(5) An den Beschlüssen zu § 8 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 wirkt der Aufsichtsrat mit. Die Form seiner Beteiligung regelt die Satzung.

(6) Aufgaben der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.