Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 02.04.2008, Az.: 11 A 4178/06

Betriebsprämie; OGS-Genehmigungen; Prozesszinsen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
02.04.2008
Aktenzeichen
11 A 4178/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0402.11A4178.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Ist die Klage auf weitere Betriebsprämie erfolgreich, ergibt sich ein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG i.V.m. §§ 236, 238 AO

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag Agrarförderung 2005 für das Jahr 2005 eine weitere Beihilfe aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft in Höhe von 1071,53 Euro nebst Zinsen auf einen Betrag von 1050,- Euro in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 03.07.2006 zu gewähren.

  2. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.09.2006 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Betriebsprämie 2005 auf der Grundlage bisher bei ihren Zahlungsansprüchen nicht berücksichtigter OGS-Genehmigungen.

2

Die Klägerin gründete sich aus vier Einzelbetrieben zum 01.07.2004 und betreibt Landwirtschaft. Die Gründung der Klägerin wurde der Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Laufe des Jahres 2004 unter Nutzung der dafür vorgesehenen Formulare mitgeteilt.

3

Der nunmehrige Gesellschafter und vorherige Einzelbetrieb D. baute zwischen den Beteiligten unstreitig in den Jahren 2003 und 2004 Erdbeeren und damit sog. OGS-Kulturen an, im Jahr 2003 in einem Umfang von 5,3630 ha.

4

Unter dem 09.05.2005, bei der Beklagten eingegangen am 13.05.2005, stellte die Klägerin einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005.

5

Auf Seite 1 des Antragsformulars machte die Klägerin unter 1.1 (Rechtsform des landwirtschaftlichen Betriebes) ein Kreuz bei Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und fügte die ausgefüllte Anlage 5 hinzu.

6

Unter II. 4.1 (Festsetzung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen (BIB)) beantragte die Klägerin durch Ankreuzen die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge als Normalfall und unter Ziffer II. 6. die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren.

7

Unter II. 4.5 (Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen) machte die Klägerin kein Kreuz.

8

Im anliegenden Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis sind für das Jahr 2005 insgesamt 5,70 ha Erdbeeranbaufläche (Kultur-Code 723) ausgewiesen.

9

In dem Antragsformular beantragte die Klägerin unter III. 7 die Auszahlung der Betriebsprämie gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 unter Aktivierung der Zahlungsansprüche für alle im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis aufgeführten Flächen mit Ausnahme der Flächen, die in Spalte 17 gekennzeichnet sind. Darüber hinaus beantragte sie, soweit möglich, Zahlungsansprüche mit einer OGS-Genehmigung vorrangig vor allen anderen Zahlungsansprüchen zu aktivieren.

10

Mit Bescheid vom 07.04.2006 - dessen Zugang nicht bekannt ist - setzte die Beklagte für die Klägerin zunächst 371,71 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland, 2,26 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 99,75 Euro/ha für Dauergrünland und 29,47 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest. OGS-Genehmigungen wurden der Klägerin nicht zugewiesen. Die im Antragsjahr 2003 beantragte OGS-Anbaufläche wies die Beklagte mit 0,00 ha aus.

11

Dementsprechend wurden der Klägerin mit Bescheid vom 31.05.2006, dessen Zugang ebenfalls nicht bekannt ist, auch keine Betriebsprämien für Flächen gewährt, auf denen OGS-Früchte angebaut wurden.

12

Die Klägerin hat am 09.05.2006 gegen den o.g. Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 (Verfahren 11 A 3020/06) und am 03.07.2006 gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 31.05.2006 Klage erhoben. Beide Klageverfahren betrafen zunächst auch die Berücksichtigung zweier weiterer Feldblöcke.

13

Die Beklagte half im Verlaufe der Klageverfahren hinsichtlich der bisher unberücksichtigten Feldblöcke den Klagen ab und änderte mit Bescheid vom 18.09.2006 den Bescheid vom 31.05.2006 insoweit ab (vorliegend abgetrenntes und eingestelltes Verfahren 11 A 6628/06). Betriebsprämien für mit OGS-Früchten angebauten Flächen wurden weiterhin nicht gewährt.

14

Im o.g. Verfahren 11 A 3020/06 betreffend die Zahlungsansprüche nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2006 den Bescheid vom 07.04.2006 zurück. Mit Bescheid vom 15.09.2006 setzte sie nach Neuberechnung für die Klägerin 386,29 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland, 2,26 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 99,75 Euro/ha für Dauergrünland und 30,62 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest. OGS-Genehmigungen wurden der Klägerin erneut nicht zugewiesen.

15

Die Klägerin führt zur Begründung ihres verbliebenen Klagebegehrens im wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf Betriebsprämie auch hinsichtlich der Flächen, die im Jahr 2005 mit OGS-Früchten angebaut worden seien. Insoweit habe ihr die Beklagte bisher unzutreffend Zahlungsansprüche nicht zugewiesen, die daher Gegenstand des Parallelverfahrens 11 A 3020/06 seien. Der von dem Gesellschafter D. vor dem Zusammenschluss unstreitig in 2003 und 2004 vorgenommene Erdbeeranbau müsse in Form von OGS-Genehmigungen nunmehr auch der Klägerin zugute kommen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 2 MOG i.V.m. § 238 Abs. 1 AO.

16

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag Agrarförderung 2005 für das Jahr 2005 eine weitere Beihilfe aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft in Höhe von 1071,53 Euro nebst Zinsen auf einen Betrag von 1050,- Euro in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 03.07.2006 zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

17

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

18

Sie verweist im wesentlichen darauf, dass der Klägerin mangels hinreichenden Antrags keine Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen zugewiesen werden könnten und daher auch eine weitere Betriebsprämie nicht zu gewähren sei.

19

Im Verfahren 11 A 3020/06 hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tage der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Berücksichtigung der Plafond-Kürzung 4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen.

20

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 11 A 3020/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist begründet.

22

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Betriebsprämie 2005 in Höhe von 1 071,53 Euro nebst Zinsen im tenorierten Umfang. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.09.2006 ist als rechtswidrig aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

23

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.

24

Das erkennende Gericht hat die Beklagte mit stattgebendem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 11 A 3020/06 verpflichtet, der Klägerin unter Berücksichtigung der Plafond-Kürzung 4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen.

25

Im einzelnen wurde u.a. folgendes ausgeführt:

"Die Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Grundlage des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß § 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.

Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung liegen danach vor.

Die Klägerin hat ausdrücklich unter Ziffer II. 4.1 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie des Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung der ihr am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises und unter Ziffer II. 6. die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren, fristgerecht unter Beifügung geeigneter Nachweise beantragt (Art. 12 Abs. 4 VO (EG) 795/2004, Art. 34 Abs. 3 und 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 InVeKoSV).

Der nunmehrige Gesellschafter der Klägerin D. n hatte in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 in dem beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis für dieses Jahr unstreitig OGS-Anbauflächen zur Gesamtgröße von 5,3630 ha Erdbeeren angemeldet.

Damit hat die Klägerin gemäß Art. 33 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 als Betriebsinhaberin des neuen Betriebes unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe, hier also wie D., Zugang zu dieser Regelung.

Für den in II. 4.5 des im Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen vorgesehenen gesonderten Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen in bestimmten Situationen gibt es weder im Gemeinschaftsrecht noch in den nationalen Umsetzungsnormen eine Rechtsgrundlage.

Ein grundsätzliches Antragserfordernis hinsichtlich der Festsetzung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen kann aus Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gefolgert werden. Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 beantragen die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedsstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf. Gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern grundsätzlich keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

Diesem Antragserfordernis ist die Klägerin jedoch durch das Kreuz in II. 4.1 des Antragsformulars nachgekommen, mit welchem sie ausdrücklich die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge beantragt hat.

Nach Auffassung des Gerichts bedarf es auch eines gesonderten Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung und den zur deren Durchführung erlassenen Bestimmungen (Urt.d. Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 2954/06 -; a.A.: VG Braunschweig, Urt.v. 17.07.2007 - 2 A 24/07 -).

Die Bundesrepublik Deutschland hat nach § 14 Abs. 1 der zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erlassenen InVeKoSV ausdrücklich eine Antragstellung unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 für die Genehmigung nach Art. 60 Abs. 3 oder 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen.

Diesem Antragserfordernis ist die Klägerin durch das Kreuz unter II. 6 des Antragsformulars nachgekommen.

Sie hat der Beklagten bereits in 2004 ordnungsgemäß ihre Gründung mitgeteilt und auch auf Seite 1 des Antragsformulars eindeutig kenntlich gemacht, dass es sich bei ihr um eine GbR handelt und die dazugehörige Anlage 5 beigefügt.

Die oben genannten, auch nach Auffassung der Beteiligten hier einschlägigen Art. 33 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 begründen einen Zugang des nach dem Zusammenschluss entstandenen Betriebsinhabers zu der Betriebsprämienregelung unter denselben Bedingungen wie die ursprünglichen Betriebsinhaber, ein gesonderter "Übertragungsantrag", wie unter II. 4.5 offenbar beabsichtigt, ist dabei nicht vorgesehen (vgl. für eine Familien-GbR im Falle von Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 Urt.d. Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 3065/06 -).

Da D. als Einzelunternehmer und ehemaliger Betriebsinhaber wohl unstreitig einen Anspruch auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen gehabt hätte, steht dieses Recht nunmehr auch der Klägerin zu, die aus dem Zusammenschluss von vier vorher getrennten Betriebsinhabern hervorgegangen ist.

Dies führt dazu, dass der Klägerin 4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen sind. Dieser Wert errechnet sich unter Berücksichtigung der für ganz Niedersachsen wegen der überschrittenen regionalen Obergrenze geltenden Plafondkürzung mit dem aktualisierten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 der für den Anbau von Erdbeeren beantragten und nachgewiesenen 5,3630 ha im maßgeblichen Jahr 2003 (Art. 60 Abs. 2 und 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003).

Die OGS-Genehmigungen entfallen gemäß Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 zunächst auf die werthöchsten Zahlungsansprüche, mithin auf die Zahlungsansprüche für Ackerland. Es verbleiben damit 381,96 Zahlungsansprüche für Ackerland ohne OGS-Genehmigung. Die 2,26 normalen Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Dauergrünland und die 30,62 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung bleiben unberührt."

26

Dementsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung weiterer Betriebsprämie 2005 auch für die mit OGS-Früchten bebauten Flächen in der tenorierten Höhe, die sich wie folgt errechnet:

27

4,33 ha/ZA × 255,12 Euro/ha = 1104,67 Euro abzüglich 3 % Modulation (Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003) = 1071,53 Euro.

28

Die Klage ist auch hinsichtlich des begehrten Zinsanspruchs begründet.

29

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) sind u.a. Ansprüche auf besondere Vergünstigungen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen.

30

Die der Klägerin zu gewährende Betriebsprämie ist eine besondere Vergünstigung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 MOG (vgl. §§ 1, 6 MOG; Art. 2d) VO (EG) Nr. 1782/2003).

31

Der der Klägerin zusätzlich zustehende Betrag ist entsprechend § 236 Abs. 1 S. 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Entsprechend § 238 Abs. 1 AO betragen die nur für volle Monate zu zahlenden Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.