Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 02.06.2004, Az.: 2 A 41/03

unzulässig Häufung; Verunstaltungsverbot; Werbeanlage

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
02.06.2004
Aktenzeichen
2 A 41/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen.

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Im Februar 2002 - hinsichtlich des Standortes geändert im April 2002 - beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung zweier Werbeanlagen. Die Anlagen sollen Veranstaltungen ankündigen und der Parteien- und Wirtschaftswerbung dienen. Sie haben jeweils eine Größe von 2,90 m x 3,90 m und sollen an der Wand des Hauses I. der Gemarkung J. ausgerichtet nach Süden im Abstand der Häuserbreite angebracht werden. Das Grundstück I. ist ein Eckgrundstück an der Kreuzung. In dessen Nähe befinden sich zahlreiche weitere groß- wie kleinflächige Werbetafeln und sonstige Werbeträger. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Sitzungsniederschrift festgehaltene Ergebnis der Augenscheinseinnahme verwiesen. Der Standort der Anlagen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes C. -J. vom April 2000. Das Gebiet, in dem die Anlagen errichtet werden sollen, ist im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Bestandteil dieser Satzung ist eine Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Planbereichs. In § 2 heißt es u.a.:

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„Zulässig sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung.....

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Auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen können gem. § 49 Abs. 4 NBauO ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.“

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In der Begründung für diese Örtliche Bauvorschrift ist ausgeführt:

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„Insbesondere aufgrund der städtebaulichen Bedeutung des Plangebiets als “Einfallstraße“ und der Funktion dieses Bereichs als Eingang in die Stadt wird im Rahmen einer Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung die Zulässigkeit von Werbeanlagen geregelt.

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Die Bebauung entlang der Straße K. ist insbesondere im westlichen Abschnitt Teil der historischen Ortslage von J. mit einem für den Ortsteil charakteristischen Ortsbild. Die städtebauliche Gestalt wird darüber hinaus durch die Grundstücksfreiflächen und den Gewässerlauf der Lutter als charakteristische Landschaftselemente bestimmt. Diese vorhandenen stadtgestalterischen und ökologischen Strukturen begründen wesentlich die positive Wahrnehmung dieses Bereichs und sollen in ihrer Wirkung und Funktion gesichert und entwickelt werden.

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Das Plangebiet ist darüber hinaus trotz der Lage an der Straße und dem Standort einzelner kleiner Betriebe sehr stark durch Wohnnutzung geprägt. Der öffentliche Straßenraum und seine Seitenbereiche haben damit auch eine wichtige Wohnumfeldfunktion, die es zu sichern und zu entwickeln gilt.

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Um eine Beeinträchtigung der Wohnlage, eine Abwertung des Orts- und Landschaftsbildes, Eingriffe in die ökologischen Strukturen sowie eine Störung des Verkehrsflusses durch eine Häufung von Werbeanlagen zu verhindern, müssen sich in Abwägung öffentlicher und privater Belange Werbeanlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes auf die Stätte der Leistung beziehen.....“

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Mit Bescheid vom 29. Juli 2002 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung im wesentlichen unter Hinweis auf die Örtliche Bauvorschrift ab. Daneben machte sie eine unzulässige Häufung von Werbeanlagen in dem streitbefangenen Bereich sowie eine von den begehrten Anlagen ausgehende Verkehrsgefährdung geltend. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 zurück.

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Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben.

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Sie hält das mit der Örtlichen Bauvorschrift verbundene generelle Fremdwerbeverbot in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Gebiet für rechtswidrig. Die Gründe für den Erlass der Örtlichen Bauvorschrift überzeugten nicht. Es bedürfe ihrer zur Verhinderung einer störenden Häufung und einer Störung des Ortsbildes nicht. Ein sachlicher Grund für die Beschränkung der Werbung auf die Stätte der Leistung sei nicht zu erkennen. Wenn die Beklagte die Wohnnutzung schützen wolle, müsse sie das fragliche Gebiet als Wohngebiet ausweisen. Zudem komme es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen, dass Werbung auf öffentlichen Verkehrsflächen ausnahmsweise zugelassen werden könne und in dem fraglichen Bereich schon zahlreiche andere Werbeanlagen stünden, die zum Teil auch erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Eine unzulässige Häufung von Werbeanlagen in dem fraglichen Bereich nehme sie ebenso in Abrede wie eine Verkehrsgefährdung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 6. Januar 2003 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung zweier beleuchteter großflächiger Werbetafeln auf dem Grundstück I., Gemarkung J., in C. nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Nur durch eine Örtliche Bauvorschrift könne die Eigenart des Plangebietes mit der im Westen (gemeint dürfte Norden sein) gelegenen historischen Ortslage, die durch kleine Geschäfte und Wohnnutzung geprägt sei, geschützt werden. Bauordnungsrechtliche Mittel reichten hier nicht aus. Die von der Klägerin genannten Referenzfälle für Werbeanlagen in dem streitigen Plangebiet trügen ihr Begehren nicht. Entweder genössen diese vor dem Erlass der Örtlichen Bauvorschrift aufgestellten Anlagen Bestandsschutz, oder sie seien auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet, ohne den Zweck der örtlichen Bauvorschrift zu beeinträchtigen oder sie seien rechtswidrig errichtet worden und sie, die Beklagte, gehe dagegen bauordnungsrechtlich vor.

18

Das Gericht hat durch Einnahme des Augenscheins Beweis erhoben über die Örtlichkeit, ihre nähere Umgebung und die dort befindlichen Werbeanlagen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

21

Das Bauvorhaben der Klägerin entspricht nicht dem öffentlichen Baurecht, so dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe stehen der Errichtung der zwei Werbeanlagen jedoch nicht entgegen. Insoweit wird zur Begründung auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen der Kammer im Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 A 31/03 Bezug genommen.

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Das Vorhaben der Klägerin verstößt zur Überzeugung der Kammer jedoch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften.

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Zu Unrecht beruft sich die Beklagte jedoch darauf, dass der Erteilung der beantragten Baugenehmigung die Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Planbereichs des Bebauungsplanes C. -J. entgegenstehe. Diese Vorschrift ist rechtswidrig und trägt die angefochtenen Bescheide nicht. Zur Begründung wird auch insoweit auf die Ausführungen der Kammer in der o.a. Parallelsache verwiesen.

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Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Werbeanlagen scheitert jedoch an § 49 Abs. 2 NBauO. Danach dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.

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Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme von einer unzulässigen Häufung von Werbeanlagen im Sinne von § 49 Abs. 2 NBauO in dem streitbefangenen Gebiet aus. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen gesetzlich geregelten Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das ergibt sich aus der Regelung in verschiedenen Gesetzesnormen; § 53 und § 1 Abs. 3 NBauO regeln die Gestaltung baulicher Anlagen, während sich der Rechtsbegriff der Belästigung in § 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO und anderen Vorschriften findet. Auch inhaltlich ist das Belästigungsverbot vom Verunstaltungsverbot zu unterscheiden. § 49 Abs. 2 NBauO soll Werbungen verhindern, die trotz einwandfreier Gestaltung durch eine Fülle und Stärke von Sinneseindrücken und psychischen Einwirkungen zu übermäßigen Belästigungen führen. Erheblich ist eine Belästigung insbesondere dann, wenn sie die Ruhe und Erholung spürbar beeinträchtigt, die nach den jeweiligen örtlichen Umständen erwartet wird. Dabei kommt es auf das Ruhebedürfnis durchschnittlich empfindender nicht übersensibler Personen an (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28.8.1995 - 6 L 4894/93 - und vom 30.9.1992 -6 L 107/90-, Nds. Rpfl. 1992, 293.; Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO-Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 49 Rdnr. 17 m.w.N.). Bei der Frage, ob Werbeanlagen erheblich belästigen, ist demnach nicht darauf abzustellen, ob die Belästigung „unzumutbar“ ist; vielmehr betrachtet die Niedersächsische Bauordnung erhebliche Belästigungen durch Werbung stets als „unzumutbar“ (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 18).

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Die Häufung von Werbeanlagen setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereiches vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 19 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BauR 2003, 1358 (1361); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.5.2001 - 2 Bf 323/98 -, BRS 64 Nr. 145, S. 593 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.4.1986 -6 A 147/84-, BRS 46, Nr. 120, S. 282). Im Falle der Häufung ist die letzte Anlage unzulässig, durch deren Hinzutreten die Grenze des Erträglichen überschritten wird.

28

Die von der Klägerin geplanten zwei Werbeanlagen würden aufgrund der Häufung von Werbeanlagen und ihrer Größe erheblich belästigen und können daher nicht genehmigt werden. So befinden sich etwas östlich von dem Gebäude I. auf derselben Straßenseite in einer Entfernung von zwei Häuserbreiten bereits drei den geplanten Anlagen entsprechende Werbeträger. Unmittelbar angrenzend an die geplanten Aufstellungsorte werben ein ortsansässiger Gewerbebetrieb und eine Versicherungsagentur in kleinflächigem Maßstab für ihre Unternehmen durch an die Hauswand angebrachte Werbeträger. Unmittelbar über dem geplanten Standort für die dem Kreuzungsbereich näher liegende Werbeanlage befinden sich an der Wand des Hauses I. drei weitere Werbeanlagen in einer Größe von etwa einem Quadratmeter, die auf weiter entfernt liegende Restaurants hinweisen. Auch diese drei Werbeanlagen sind in die Beurteilung einer unzulässigen Häufung einzubeziehen, obwohl die Beklagte vorgetragen hat, dagegen baurechtlich vorgehen zu wollen. Zwar dürften den von der Klägerin geplanten Anlagen solche Werbeanlagen nicht entgegengehalten werden, die rechtswidriger Weise angebracht wurden. Die Kammer teilt aber nicht die Ansicht der Beklagten, dass gegen die drei Werbeanlagen auf Rechtsgrundlage der Örtlichen Bauvorschrift vorgegangen werden könnte, da diese, wie oben dargelegt, rechtswidrig ist. Ob auch schon durch diese, zeitlich zuletzt errichteten Anlagen die Grenze der unzulässigen Häufung überschritten ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Auch an der nach Westen gewandten Hausfront des Hauses I. 80 befinden sich zwei Werbetafeln eines dort ansässigen Gewerbebetriebes. Auf der südlich gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf einer kleinen Grünfläche eine weitere Werbetafel in einer den streitgegenständlichen Anlagen entsprechenden Größe. In räumlicher Nähe hierzu befindet sich eine Werbetafel von 2x2 m Größe, die auf ein Hotel in der Nähe hinweist. Alle beschriebenen Anlagen, die sich auf einem kleinen Raum zusammendrängen, überschneiden sich in ihrem Wirkbereich, da sie von dem jeweiligen Betrachter gleichzeitig wahrgenommen werden können. Sie führen auch bei einem nicht besonders sensiblen Menschen zu einer optischen Reizüberflutung. Schon allein sie rechtfertigen somit die Annahme einer unzulässigen Häufung von Werbeanlagen.

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Darüber hinaus hält es die Kammer aber auch für geboten, solche Werbeanlagen mit in die Betrachtung einzubeziehen, die sich zwar außerhalb des Kreuzungsbereichs und damit außerhalb des unmittelbar räumlich an das streitbefangene Grundstück angrenzenden Bereichs befinden, die aber aufgrund ihrer Größe, ihrer auffälligen Farbgestaltung oder ihrer technischen Ausgestaltung ihren Wirkbereich in den Wirkbereich der bereits genannten Anlagen erstrecken. Hierzu gehören ein mit Eigenwerbung versehener etwa 20 m hoher Turm der Fa. L. südwestlich des Kreuzungsbereichs und zwei mit Eigenwerbung versehene, etwa 30 m hohe nordwestlich des Kreuzungsbereichs gelegene Masten der Fa. M.. Diese Anlagen strahlen allein wegen ihrer Größe in den fraglichen Bereich hinein. Die gleiche Wirkung kommt einer etwa 3x2 m großen Werbetafel der Fa. Möbel N. aufgrund ihrer besonders auffälligen farblichen Gestaltung zu. Diese auf der westlich dem Haus I. gegenüber liegenden Kreuzungsseite errichtete Anlage ist in den Farben Gelb und Violett gehalten und springt dem Betrachter auch in dem Wirkungsbereich der o.a. genannten Werbeanlagen auffällig ins Auge. Zu diesen Anlagen gehört schließlich auch die von der Klägerin als Referenzfall zitierte Werbeuhr, die sich im südwestlichen Kreuzungsbereich auf öffentlicher Wegefläche befindet. Sie verfügt zwar nur über eine geringe Werbefläche, macht den unbefangenen Betrachter, der sich im Wirkungsbereich der geplanten Anlagen befindet, aber dadurch besonders auf sich aufmerksam, dass sich die insgesamt vier Werbeflächen um eine senkrechte Achse drehen, wodurch unterschiedliche optische Eindrücke entstehen. Abschließend lässt sich daher feststellen, dass der Kreuzungsbereich mit Werbeanlagen verschiedenster Art und Ausführung derart überfrachtet ist, dass jedenfalls hinsichtlich der klägerischen Anlagen von einer unzulässigen Häufung auszugehen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.