Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 09.06.2004, Az.: 2 A 223/03
Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Heim; Kinder; Minderjährige; Sri Lanka; Waisenhaus
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 09.06.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 223/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs 6 AuslG
Tatbestand:
Die minderjährigen Kläger sind srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben im Dezember 2000 nach Deutschland ein und stellten am 27.09.2001 Asylanträge. Vor dem K. gaben sie an, ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter vermisst. Ihr Onkel, bei dem sie bislang gewohnt hätten, habe nicht länger für sie sorgen können. Mit der LTTE habe es Probleme gegeben. Diese Organisation habe die Häuser ihrer Eltern und des Onkels zerstört. Nach Sri Lanka könnten sie nicht mehr zurück. Verwandte würden sie nicht aufnehmen, in einem Heim würden sie keine angemessene Unterbringung finden.
Mit Bescheid vom 09.05.2003 lehnte das K. die Asylanträge der Kläger ebenso wie die Anträge ab, bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Die Kläger wurden unter Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka aufgefordert, binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss ihrer Asylverfahren Deutschland zu verlassen.
Die Kläger haben am 28.05.2003 Klage erhoben. Zum einen berufen sie sich auf die schlechte Lage der tamilischen Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka. Darüber hinaus tragen sie vor, ausweislich einer Auskunft von amnesty international keine hinreichende Betreuung in Heimen in Sri Lanka bei einer Rückkehr zu erhalten.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.05.2003 die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG bei ihnen vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und die neuere Auskunftslage. Aufgrund eindeutiger Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes könnten die Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, sollten sie nicht von Verwandten aufgenommen werden, angemessen in einem Waisenhaus betreut werden.
Der Beteiligte, der sich zur Sache nicht geäußert hat, stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises R. (Beiakten A bis C) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung wie die Erkenntnismittel, die den Beteiligten bekannt gegeben worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben weder einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, noch darauf, dass bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen ist. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ihnen steht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu. Deshalb ist auch die unter Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka ergangene Ausreiseaufforderung rechtmäßig.
Das Gericht verweist auf die Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.03.2000 und dessen Lagebericht vom 19.06.2003. Diese Unterlagen sind den Beteiligten im Wortlaut bekannt. Dort ist eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass minderjährige Tamilen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in einem Heim angemessen untergebracht und versorgt werden. Die Einwände der Kläger gegen diese Feststellung greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass diese Heime nur für die singhalesische Mehrheit vorgehalten würden. Entgegenstehende ältere Aussagen von amnesty international sind nicht mehr verwertbar. Da die derzeitige Auskunftslage eindeutig ist und die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes im Lagebericht nicht substantiiert von den Klägern angegriffen wurden, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, eine neuere Auskunft bei amnesty international einzuholen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 2 AsylVfG; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.