Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.01.1997, Az.: 12 U 69/96
Bestmögliche Verwertung eines Leasingfahrzeuges; Begriff des "gewöhnlichen Verkaufswerts" eines Fahrzeuges; Pflicht einer darlehnsgebenden Bank zur bestmöglichen Verwertung eines finanzierten, sicherungsübereigneten Kaufgegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.01.1997
- Aktenzeichen
- 12 U 69/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0107.12U69.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
- § 13 VerbrKrG
- § 813 Abs. 1 S. 1 ZPO
Fundstellen
- DAR 1997, 203 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1998, 115 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der bestmöglichen Verwertung eines Leasingfahrzeugs
Gründe
Der Bekl. schuldet der Kl. nach Kündigung des Darlehensvertrages noch einen restlichen Betrag von 15.901,47 DM. Die Kl. muss sich auf ihre der Höhe nach unstreitige restliche Forderung nach ihren dem Vertrag zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen den gewöhnlichen Verkaufswert des Sicherungsgutes, also nicht nur den durch Veräußerung des an sie sicherungsübereigneten Fahrzeugs erzielten Erlös anrechnen lassen. Ihr oblag die Verpflichtung, das Sicherungsgut bestmöglich zu verwerten.
Nach ihren allgemeinen Bedingungen hat die Kl. dem Bekl. den "gewöhnlichen Verkaufswert" des Fahrzeugs zu vergüten. Mit diesem in § 13 VerbrKrG verwendeten Begriff hat der Gesetzgeber auf § 813 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Gemeint ist damit folglich der Verkaufswert der verwerteten Sache im Zeitpunkt der Wegnahme, also der Preis, der im freien Verkehr am Sitz des Käufers für Sachen gleicher Art und Güte durchschnittlich erfahrungsgemäß zu erzielen ist (vgl. Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, 2. Aufl., Verbraucherkreditgesetz, § 13 Rdnr. 80; Münchener Kommentar/Habersack, 3. Aufl., § 13 VerbrKrG Rdnr. 62), nicht aber der von einem Händler bzw. Wiederverkäufer dafür gezahlte Preis, der notwendig um die Handelsspanne verringert ist. Ebenso wie ein Leasinggeber nach Kündigung des Leasingvertrages zur optimalen Verwertung des Leasinggutes verpflichtet ist (vgl. dazu BGH NJW 1991, 223 f, 224) [BGH 10.10.1990 - VIII ZR 296/89], ist auch von der darlehensgebenden Bank zu verlangen, dass sie sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des von ihr finanzierten, an sie sicherungsübereigneten Kaufgegenstandes bemüht. Es ist ihr dabei zuzumuten, sich selbst um den Verkauf zu bemühen, zumal der Geschäftszweck ihres Unternehmens die Förderung der Verkaufstätigkeit der Konzerngesellschaften und die Erleichterung und Verbesserung der Finanzierung der einzelnen Mitglieder der Händlerorganisation der Konzerngesellschaften ist und sie im Rahmen der Finanzierung von Fahrzeugkäufen regelmäßig auch sicherungsübereignete Fahrzeuge nach Kündigung von Darlehensverträgen zu verwerten hat. Sie darf sich die ihr den Kunden gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht zu deren Schaden in der Weise erleichtern, wie es hier geschehen ist, dass sie die zu verwertenden Fahrzeuge zum Händler-Einkaufspreis an einen Händler verkauft mit der Folge, dass der Händler-Abschlag zu Lasten des Sicherungsgebers geht.
Der Senat schätzt den gewöhnlichen Netto-Verkaufswert, der bei pflichtgemäßer Bemühung für das Fahrzeug zu erzielen gewesen wäre, unter Berücksichtigung des von der Kl. vorgelegten Schätzgutachtens mit den darin mitgeteilten Fahrzeugdaten sowie anhand der Schwacke-Marktberichte gemäß § 287 ZPO auf rund 12.000,00 DM netto. Dabei ist die erhebliche Laufleistung des Fahrzeugs berücksichtigt, nicht jedoch die von dem Sachverständigen wertmindernd berücksichtigten "ausstehenden Reparaturen", weil diese nicht substantiiert dargetan sind. So ist nicht einzusehen, warum das Radio nicht mehr verwertbar sein sollte, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Bekl. etwa nicht bereit war, den Code dafür mitzuteilen.