Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.01.1997, Az.: 2 W 6/97
Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten des Verfahrens für das Finanzamt als wirtschaftlich Beteiligter; Zumutbarkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch das Finanzamt auch bei Nichtvorhandensein entsprechender Haushaltstitel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.01.1997
- Aktenzeichen
- 2 W 6/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0128.2W6.97.0A
Rechtsgrundlage
- § 116 Nr. 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Keine Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter, wenn das Finanzamt wirtschaftlich Beteiligter i.S.v. § 116 Nr. 1 ZPO ist, so dass ihm auch bei fehlendem Haushaltsansatz Kostenvorschuss zumutbar ist.
Gründe
Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, jedenfalls dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Finanzamt W sei es im vorliegenden Fall zuzumuten, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Das Finanzamt ist als Konkursgläubiger wirtschaftlich Beteiligter i.S. von § 116 Nr. 1 ZPO, da es bei dem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit vollständiger Befriedigung seiner Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin rechnen könnte.
Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Bundesanstalt für Arbeit ein Kostenvorschuss wegen übergegangener Ansprüche auf Erstattung von Konkursausfallgeld nicht zuzumuten sei (BGH NJW 1991, 40, 41 [BGH 27.09.1990 - IX ZR 250/89]; NJW 1993, 135, 137) [BGH 08.10.1992 - VII ZB 3/92]. Das kann jedoch nicht auf einen Fall der vorliegenden Art übertragen werden. Das insoweit zur Begründung vorgebrachte Argument, auch den Finanzämtern stünden Haushaltsmittel für entsprechende Kostenvorschüsse nicht zur Verfügung (OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 572, 573 [OLG Hamburg 17.01.1994 - 9 W 51/93]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1149), vermag nicht zu überzeugen. Der BGH hat zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen angeführt, dass die Arbeitsverwaltung stellvertretend für den Gemeinschuldner allein im persönlichen Interesse der für sozial schwächer gehaltenen Gläubiger tätig werde, und daraus gefolgert, dass ein Ansatz von Haushaltsmitteln der öffentlichen Arbeitsverwaltung wegen des weitgehend privaten Interesses, dem die soziale Leistung insgesamt diene, nicht i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumutbar sei.
Mit dem vorliegenden Sachverhalt ist das nicht vergleichbar. Ein Finanzamt mag keinen entsprechenden Haushaltstitel zur Verfügung haben, es fehlt bei seinen Ansprüchen jedoch an dem vom BGH in den Vordergrund gestellten weitgehend privaten Interesse sowie an dem Tätigwerden im Interesse sozial schwächerer Gläubiger. Einem Finanzamt ist es daher zuzumuten, auch wenn entsprechende Haushaltstitel nicht vorhanden sind, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. OLG Köln, MDR 1994, 407; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.04.1994 - 8 W 24/94 -). Es wäre insoweit Sache des Gesetzgebers, dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Haushaltsansätze geschaffen werden.