Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.01.1997, Az.: 10 W 27/96

Vortragen von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten; Pachtanpassungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.01.1997
Aktenzeichen
10 W 27/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0130.10W27.96.0A

Amtlicher Leitsatz

In Fällen der Pachtanpassung ist nicht allein auf den so genannten Deckungsbeitrag abzustellen.

Gründe

1

...

2

Dementsprechend wäre es dem Senat, ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung in Pachtanpassungsverfahren, nach der das allein entscheidende Kriterium war, ob der begehrte Pachtpreis in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag stand, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf den Pachtgrundstücken nachhaltig zu erzielen war, möglich gewesen, an hand des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens, die hier nach § 593 BGB angemessene Pachtherabsetzung zu errechnen.

3

Allerdings kann der Senat diese frühere Rechtsprechung in Anbetracht der entgegenstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 29. November 1996 zu BLw 48/95)nicht aufrechterhalten. Er folgt nunmehr insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Fällen der Pachtanpassung nicht allein auf den sog. Deckungsbeitrag abzustellen ist sondern die Prüfung, ob eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse stattgefunden hat, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu beantworten ist. Danach ist für die Frage des Vorliegens einer nachhaltigen Veränderung zum Beispiel auch auf die allgemeine Wirtschaftslage in der Landwirtschaft, die Änderung von Steuern und Abgaben, Naturereignisse, die den Zustand der Pachtsache verändern oder die Entwicklung der Pachtpreise im regionalen Raum mit abzustellen. Infolgedessen hat sich die Prüfung nunmehr darauf zu erstrecken, ob die Anpachtung für den gesamten Betrieb des Pächters einen betriebswirtschaftlichen Nutzen erbringt, d.h. ob aus einer Gesamtschau aller betriebswirtschaftlichen Faktoren (Erlangung steuerlicher Vorteile durch die Zupacht, bessere Ausnutzung vorhandenerr Maschinenkapazitäten, Vorhaltung von Land zur Aufbringung von Gülle etc.) der Pachtzins untragbar hoch ist.

4

Da das Amtsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts den Sachverständigen angewiesen hat, den Deckungsbeitrag allein unter Berücksichtigung der schwerpunktmäßigen Ausrichtung des jeweiligen Pächterbetriebes und ohne Berücksichtigung der nicht ertragsorientierten betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte (wie Interesse an Güllenachweisflächen, steuerrechtliche Aspekte) zu ermitteln und die Landwirtschaftskammer ein dementsprechendes Gutachten erstellt hat, sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Pachtanpassung zu BLw 48/95 die bisher vorgetragenen und sachverständig aufbereiteten Daten zum Betrieb des Antragstellers noch unzureichend.

5

Die Beteiligten müssen noch zu den im BGH-Beschluss genannten weiteren betriebwirtschaftlichen Gesichtspunkten vortragen können und wahrscheinlich ist noch zumindest die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung der betriebswirtschaftlichen Seite erforderlich. Schließlich ist -so Seite 11 des Beschlusses vom 29. November 1996 zu BLw 48/95- im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung von Pachtanpassungsverträgen eine Auskunft der zuständigen Landwirtschaftsbehörde über deren Beanstandungspraxis nach § 4 LPachtVG einzuholen.