Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.01.1997, Az.: 12 WF 3/97
Maßgebliche Faktoren für die Höhe des den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts; Fortschreibung eines höheren Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit; Aufgabe eines florierenden Geschäfts im Haus der ehelichen Wohnung; Herbeiführung einer räumlichen Trennung; Aufnahme einer Tätigkeit mit geringerem Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.01.1997
- Aktenzeichen
- 12 WF 3/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0120.12WF3.97.0A
Fundstellen
- FamRZ 1998, 289 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 26
Amtlicher Leitsatz
Dem Unterhaltsgläubiger zurechenbare Verringerung des Einkommens durch Aufgabe des florierenden Geschäfts im Haus der ehelichen Wohnung.
Gründe
Der Beklagte Ehemann hat das im selben Haus wie die eheliche Wohnung geführte Geschäft aufgegeben und anderweit eine ein geringeres Einkommen bringende Tätigkeit aufgenommen.
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das erstinstanzliche Gericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 09. Dezember 1996 die Erfolgsaussichten für eine über die bewilligte Prozesskostenhilfe hinausgehende Klage aus zutreffenden Erwägungen verneint. Auch das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Maßgeblich für die Höhe des den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts ist das derzeitige aus abhängiger Beschäftigung erzielte Einkommen des Beklagten. Für die Fortschreibung eines höheren Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist zu berücksichtigen, dass die Wahl des Arbeitsplatzes auch einem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht und ein Unterhaltsberechtigter mit einer beruflichen Veränderung verbundene Nachteile daher dann hinnehmen muss, wenn hierfür anerkennenswerte Gründe vorliegen. Dabei kann hier dahinstehen, ob bei der aufgezeigten Entwicklung der Gewinne auch eine Fortsetzung des alten Geschäftes möglich gewesen wäre. Jedenfalls entfiel mit der Trennung der Parteien die Voraussetzung für eine weitere Mitarbeit der Klägerin, so dass sich für die weitere Führung eines Familienbetriebes eine grundlegend veränderte Situation ergab. Da zudem die Klägerin weiterhin die unmittelbar hinter dem Laden gelegenen und nur durch eine Leichtbauwand getrennten Wohnräume nutzt, ist die Entscheidung des Beklagten, eine auch räumliche Trennung herbeizuführen, aus rechtlichen Gründen nicht angreifbar. Denn das aus der neu angetretenen Arbeitstelle erzielte Einkommen sichert einen über dem Mindestbedarf liegenden Unterhalt seiner Kinder und der Klägerin. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst vorbringt, dass bei der erwarteten erfolgreichen Einführung des Geschäftes sich eine Erhöhung dieses Einkommens durch umsatzabhängige Provisionen abzeichnet. Damit fehlt jeder Grund, dem Beklagten ein unterhaltsrechtlich verantwortungsloses, leichtfertiges Verhalten anzulasten.
Es ist bislang auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Tilgung der für den Umbau aufgenommenen Verbindlichkeiten eingestellt hat. Da die Nutzung der früheren Ehewohnung durch die Klägerin einer weiter gehenden Verwertung oder Umschichtung des Vermögens bislang entgegensteht, lässt die Begründung der Beschwerde keine die Klägerin zu Unrecht benachteiligende Berechnung der Unterhaltsansprüche erkennen, zumal bei den bestehenden Verbindlichkeiten nicht nachvollziehbar dargestellt ist, dass sich ersparte Mietaufwendungen bereits prägend auf die ehelichen Lebensverhältnisse ausgewirkt hatten.