Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.01.1997, Az.: 9 W 51/96
Rechtmäßigkeit der Verweisung des Antragstellers auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Kinder im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.01.1997
- Aktenzeichen
- 9 W 51/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0115.9W51.96.0A
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen des PKH-Verfahrens kann der Antragsteller nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Kinder verwiesen werden.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zu Unrecht verneint.
Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 09.12.1996 mitgeteilten Unterstützungszahlungen seiner Kinder versetzen ihn angesichts der Zahlungshöhe nicht in die Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Einen über diese Leistungen hinausgehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat der Antragsteller gegen seine Kinder nicht. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts München, FamRZ 1993, 821 (zustimmend Zöller-Philippi, 20. Aufl., § 115 Rn. 67 und § 127 a Rn. 5) an.
Da das Landgericht bislang über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht entschieden hat, war das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.