Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.01.1997, Az.: 9 W 51/96

Rechtmäßigkeit der Verweisung des Antragstellers auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Kinder im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.01.1997
Aktenzeichen
9 W 51/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0115.9W51.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen des PKH-Verfahrens kann der Antragsteller nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Kinder verwiesen werden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet.

2

Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zu Unrecht verneint.

3

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 09.12.1996 mitgeteilten Unterstützungszahlungen seiner Kinder versetzen ihn angesichts der Zahlungshöhe nicht in die Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

4

Einen über diese Leistungen hinausgehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat der Antragsteller gegen seine Kinder nicht. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts München, FamRZ 1993, 821 (zustimmend Zöller-Philippi, 20. Aufl., § 115 Rn. 67 und § 127 a Rn. 5) an.

5

Da das Landgericht bislang über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht entschieden hat, war das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.