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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 27 NRiG - Allgemeine Wahlgrundsätze

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl statt.