Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.06.2004, Az.: 1 A 3711/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.06.2004
Aktenzeichen
1 A 3711/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 43477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0629.1A3711.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Das BBodSchG regelt nicht, wer heranzuziehen ist, wenn mehrere Personen eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast verursacht haben bzw. für diese verwantwortlich sind. Es muss daher auf die von der Rechtsprechung und Literatur zur Störerauswahl entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Die Behörde hat bei der Störerauswahl gerechtigkeitsorientierte Kriterien zu berücksichtigen, wie die Gefahrennähe, das Gewicht des einzelnen Verursachungsbeitrages bei mehreren Handlungsstörern, Elemente der Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung, die Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Störer. Zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlermessensentscheidung gehört weiterhin eine vollständige Erforschung des Sachverhaltes.

In der Verwaltungsrechtssache

gegen

hat die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg

auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2004

durch...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. September 2003 werden aufgehoben.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Berufung wird zugelassen.

Ta t b e s t a n d:

1

Die Klägerin - vertreten durch das Bundesvermögensamt ... - wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Bodensanierung auf dem Flurstück ../.. und einem Teilbereich des Flurstückes ../.. der Flur .., Gemarkung ... durch den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003.

2

In den Jahren 19.. - 19.. betrieb die Gemeinde ... auf den genannten Flurstücken, sowie dem Flurstück ../.. - einer ehemaligen ...anlage in der ...straße in ... - eine Hausmülldeponie. Bereits einige Zeit vorher, mit Schreiben vom ..., hatte die Bundesvermögensstelle ... (Vorgänger des Bundesvermögensamtes ...) bei dem ihrer Aufsicht unterstehenden Jadewasserwerk angefragt, ob Bedenken dagegen bestünden, der ... AG auf der Parzelle ../.. der Flur .., Gemarkung ..., (frühere Flurstücksbezeichnung der oben genannten Flächen), eine Ablagerung von Bohrwasser- und Lackrückständen zu ermöglichen; es läge eine entsprechende Bitte vor. Das Jadewasser hatte auf die Anfrage mit Schreiben vom 5. Oktober 1955 mitgeteilt: Die Parzelle liege 3 km Luftlinie vom Wasserwerk ... entfernt. Gegen die beabsichtigte Nutzung bestünden keine Bedenken. Dafür, dass es in der Folgezeit zu entsprechenden Ablagerung gekommen ist, sprechen der Tagesordnungspunkt Nr. 13 des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde ... vom ..., in dem der Gemeinderat angehalten wird, mit der Bundesvermögensstelle ... und der ... AG über eine anderweitige Beseitigung der Rückstände zu verhandeln, sowie die Protokolle des Bürgervereins ... vom 7. April 1956 und 2. Februar 1957, in dem die Lack- und Farbrückstandsbeseitigung durch die ... AG beanstandet wird. Auch hatten die NWZ und das Jeversche Wochenblatt jeweils mit Artikeln vom 5. Februar 1957 darüber berichtet. Mit Schreiben an den Beklagten vom 18. Dezember 1956 äußerte das Jadewasserwerk Bedenken gegen die Ablagerungen im Wassereinzugsgebiet des Wasserwerkes ... und bat darum, den Schuttabladeplatz auch für die flüssigen Abfälle der ... AG schließen zu lassen. Der Beklagte leitete das Schreiben am 24. Dezember 1956 an die Gemeinde ... weiter und bat um Unterbindung der Ablagerungen.

3

Die Gemeinde ... wiederum setzte den Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 1957 davon in Kenntnis, dass die Fläche im Eigentum der Bundesvermögensstelle ... stehe und diese nach Anhörung des Gesundheitsamtes und des Jadewasserwerkes, welches keine Bedenken geäußert habe, die Genehmigung zur Ablagerung der genannten Stoffe erteilt habe.

4

Am 11. Februar 1957 teilte die Bundesvermögensstelle ... dem Jadewasserwerk unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 5. Oktober 1955 mit, dass die damals mitgeteilte Bedenkenlosigkeit nicht ihre Zustimmung finde und bat um Stellungnahme, inwieweit Ablagerungen ohne Schaden für die Wassergewinnung und damit für die Allgemeinheit vorgenommen werden könnten. Das Jadewasserwerk antwortete hierauf mit Schreiben vom 14. Februar 1957 und teilte mit, bei der Mitteilung vom 5. Oktober 1955 habe es sich um ein Versehen gehandelt, das Schreiben sei auch nicht von der Werksleitung unterzeichnet gewesen. Erst am 13. Dezember 1956 habe man Kenntnis von den Ablagerungen bekommen und sich daraufhin an den Landkreis mit der Bitte um Abhilfe gewendet. Industrielle Schuttablagerungen im Einzugsgebiet würden vom Standpunkt der Wasserversorgung als allgemein für unzulässig erachtet. Nachdem von der ... AG versichert worden sei, dass bisher noch keine Bohrölrückstände abgesetzt worden seien und auch in Zukunft nicht an diesem Platz beseitigt werden würden, habe sich die Werksleitung zu einer verzögernden Behandlung des Falles entschieden, zumal der Kreissyndikus von einer Besprechung mit der ... AG aus darum gebeten habe, keine weiteren schriftlichen Vorgänge zu schaffen. Mit der Firmenleitung der ... AG sei dann telefonisch vereinbart worden, die Angelegenheit solange in der Schwebe zu halten, bis die ... AG einen anderen Platz gefunden hätte. Die Bundesvermögensstelle ... sei hiervon in Kenntnis gesetzt worden.

5

Nach Ansicht des Jadewasserwerkes könnten im Jungfernbusch durchaus nicht lösliche Industrieabfälle abgelagert werden, wenn die absolute Gewähr gegeben sei, dass nicht unerlaubt auch einmal gefährliche Abfallprodukte beseitigt würden.

6

Am 1. Oktober 1957 begann die Gemeinde ... mit der Benutzung der Fläche als Müllabladeplatz. Mit Kaufvertrag vom 28. Mai 1958 erwarb sie die Flurstücke ../.. und ../.. von der Bundesvermögensstelle ... und verpflichtete sich darin, die Fläche nur als Hausmülldeponie zu nutzen. Einer Sitzungsprotokollnotiz des Bürgervereins vom 5. Juni 1958 ist zu entnehmen, dass die ... AG ihren Müll inzwischen auf einem anderen Platz ablagerte. Die Nutzung als Hausmülldeponie erfolgte nicht lange. Nach Angaben von Zeitzeugen wurde die Beschickung mit Müll Ende ... eingestellt; 1962 wurde die Verfüllung mit Boden abgeschlossen.

7

Im Jahre 1991 führte das Land Niedersachsen erste gezielte Nachforschungen hinsichtlich bodenschädlicher Ablagerungen auf den genannten Flurstücken durch. Die Fläche wurde im Kataster als kommunale Ablagerungsstätte erfasst. 1998 und 1999 beauftragten die GMA und die Gemeinde ... die Firma ... GmbH mit genaueren Untersuchungen des Bodens und des Grundwassers auf den Flurstücken und im näheren Umfeld. Die Ergebnisse sind niedergelegt in den orientierenden Untersuchungen der genannten Firma vom 18.12.1998, 7.1.1999 und 17.12.1999. Danach finden sich sowohl im Boden als auch im Grundwasser zum Teil hohe Belastungen unter anderem mit teilweise hochgiftigen leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (LHKW), Aromaten (BTXE) bzw. schwerflüchtigen Aromaten (PAK), sowie Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Aus diesen Stoffen - so die Gutachten - sei zu schließen, dass es sich um gewerblich industrielle Abfälle, insbesondere Farbrückstände und aromatische Lösungsmittel handele, wofür auch die gefundenen Platinen-, Elektro-, Verpackungs- und Reste von Tastaturen alter Schreibmaschinen sprächen. Von der Gemeinde ... in Auftrag gegebene weiterführende Untersuchungen der Firma ... GmbH bestätigten und ergänzten die Ergebnisse aus den Jahren 1998 und 1999 in den Gutachten vom 12. Mai und 22. Dezember 2000.

8

Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 - bevor die genauen Nutzungsverhältnisse in den 50er Jahren bekannt waren - verpflichtete der Beklagte die Gemeinde ... zur Vorlage eines Sanierungsplanes im wesentlichen für die Flurstücke ../.., ../.. und ../.., der Flur .., Gemarkung ... . Gegen den Bescheid erhob diese Widerspruch zu dessen Begründung sie im wesentlichen ausführte, sie habe von 1958 bis 1960 auf den benannten Flächen zwar eine Hausmülldeponie betrieben, die Stoffe, die eine Sanierung erforderlich machten, stammten aber aus den industriellen Abfällen der Firma ... AG. Diese Abfälle seien unter Missachtung ihrer Satzung widerrechtlich auf der Deponie abgelagert worden. Allein die gefundenen Problemstoffe zeigten, dass Hausmüll nicht die Herkunft sein könne. Nach Aussage eines anonymen Zeugen habe die ... AG in den Jahren 1958 bis 1960 überwiegend an den Wochenenden Abfälle dorthin verbracht. Sie sei daher nicht Sanierungsverpflichtete, da sie die Altlast nicht verursacht habe. Es sei auch nicht eindeutig geklärt, ob sie den 50er Jahren verantwortliche Betreiberin der Deponie gewesen sei.

9

Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2000 zurück. Zur Begründung ist darin bezüglich der Verantwortlichkeit im wesentlichen ausgeführt, die Gemeinde ... sei sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörerin. Nach den bisherigen Erkenntnissen deute alles darauf hin, dass die Kontamination auf die Verbringung von gewerblichen Abfällen in den Jahren 1958 bis 1960 zurückzuführen sei. Dass diese Deponie zu jener Zeit von der Gemeinde ... betrieben worden sei, lasse sich aus dem Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und der Bundesvermögensstelle ... vom Mai 1958 schließen, in dem eine Nutzung als Hausmülldeponie festgeschrieben worden sei. Die Betreiberin sei als "passive" Störerin für die von ihrer Deponie ausgehenden Gefahren verhaltensverantwortlich, weil eine abstrakte Ordnungspflicht bereits im Zeitpunkt der Verbringung der Industrieabfälle bestanden habe. Für das Flurstück ../.. sei die Gemeinde ... auch zustandsverantwortlich. Hinsichtlich des Flurstückes ../.. sei die GMA als Eigentümerin zwar ebenfalls als Zustandsstörerin zu betrachten. Ihre Inanspruchnahme sei jedoch nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig. Gleiches gelte für die Handlungsstörer in Gestalt der Transportunternehmen und der Hersteller der Abfälle, nämlich die Firma ... AG bzw. deren Rechtsnachfolger. Insoweit ergäben sich Probleme der Darlegungs- und Beweislast. Die GMA sei nicht heranzuziehen, da die Gemeinde Schortens hier dem Verursacherprinzip folgend als Handlungsstörerin vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Sie habe es als damalige Betreiberin der Deponie unterlassen, die Ablagerung gewerblicher Abfälle zu verhindern und damit die heutigen Grundwassergefährdungen herbeigeführt.

10

Am 12. Januar 2001 hat die Gemeinde ... gegen den Bescheid vom 2. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2000 Klage erhoben (1 A 113/01). Ihrer Verpflichtung aus dem angegriffenen Bescheid kam sie in Gestalt der Vorlage des 1. Teilsanierungsplanes der Firma ... GmbH vom 22. Mai 2001 nach.

11

Nach Bekanntwerden der Nutzungsverhältnisse in den 50er Jahren ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin, vertreten durch das Bundesvermögensamt ..., mit Bescheid vom 26. April 2002 die Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung durch Sanierung auf dem Flurstück ../.., Flur .., Gemarkung ..., an. Grundlage für die Sanierung sei der erste Teilsanierungsplan, aufgestellt vom geotechnischen Institut ... vom 22. Mai 2001. Zur Begründung führte er aus, die Begutachtung der Flurstücke ../.. und ../.. durch das genannte Institut habe ergeben, dass auf den Flächen Schadstoffe (LHKW, BTXE und MKW) abgelagert worden seien, die bereits ins Grundwasser eingesickert seien. Nach den ersten Recherchen sei davon auszugehen gewesen, dass die Gemeinde ... die Fläche, auf der die Schadstoffe aus Ablagerungen der industriellen Abfälle der Firma ... AG abgelagert worden seien, auch noch nach dem Erwerb der Fläche nach 1958 zur Müllablagerung verwendet habe. Daher sei diese zur Vorlage eines Sanierungsplanes verpflichtet worden. Die weiteren Untersuchungen des genannten Instituts hätten die hohe Belastung mit Schadstoffen bestätigt. Der erstellte Sanierungsplan müsse als verbindlich angesehen werden. Aus den Untersuchungen sei eindeutig erkennbar, dass die Boden- und Grundwasserbelastung durch industrielle Abfälle der Firma ... AG verursacht worden sei; in mehreren Beprobungsstellen seien Segmente von früheren mechanischen Büromaschinen gefunden worden.

12

Im April/Mai 2001 sei ihm dann älterer Schriftverkehr (Bundesvermögensstelle an Jadewasserwerk vom 28. September 1955, Jadewasserwerk an Bundesvermögensstelle ... vom 5. Oktober 1955, Jadewasserwerk an Landkreis ... vom 18. Dezember 1956 und Gemeinde ... an Landkreis ... vom 4. Januar 1957) zur Verfügung gestellt worden, aus dem geschlossen werden müsse, dass die Bundesvermögensstelle ... bis zum Verkauf der Flurstücke an die Gemeinde ... im Mai 1958 der ... AG die Ablagerung von schädlichen Abfällen dort erlaubt habe. Im Kaufvertrag sei die Gemeinde ... verpflichtet worden, das Grundstück nur zur Ablagerung von Hausmüll im Sinne ihrer Satzung vom 30. Juli 1957 zu nutzen. Aus den Protokollen des Verwaltungsausschusses der Gemeinde (vom 30. Oktober 1958, 20. November 1958 und 4. Dezember 1958) und des Bürgervereins (vom 7. April 1956, 2. Februar 1957, 3. Mai 1958 und 5. Juli 1958) sei ersichtlich, dass nach dem Grunderwerb durch die Gemeinde Mitte 1958 die Abfälle der ... AG nicht mehr auf die Fläche verbracht worden seien.

13

Mit Schreiben vom 21. August 2002 ergänzte der Beklagte den Bescheid vom 26. April 2002 im wesentlichen dahingehend, dass der erste Teilsanierungsplan der Firma ... GmbH vom 22. Mai 2001 als Grundlage der Sanierungsanordnung genommen werde und die Aufstellung des Planes von folgenden Fachbehörden begleitet und im Ergebnis anerkannt worden sei: NLWK, NLFB, NLÖ. Im Sanierungsplan sei auf Seite 10 unter Punkt 4.3 Entsorgung im letzten Absatz der erste Satz, dass Planung und Ausführung bei der Fa. ... GmbH liege, ersatzlos zu streichen.

14

Gegen den Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2002 Widerspruch eingelegt, zu dessen Begründung sie im wesentlichen ausführt, sie sei nicht Störer und damit nicht der richtige Adressat der Sanierungsanordnung. Zwar sei die Bundesvermögensstelle ... ursprünglich Eigentümerin der Flächen gewesen. Eine Haftung gemäß § 4 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz sei jedoch ausgeschlossen, da sie das Eigentum an den Flurstücken vor dem maßgeblichen Stichtag am 1. März 1999 übertragen habe. Außerdem weise sie auf die Legalisierungswirkung hin, welche zur Folge habe, dass ein legaler Zustand keine Haftung im öffentlich-rechtlichen Sinn begründen könne. Die Lagerung der Abfallstoffe der ... AG im Jahre 1956 habe nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprochen. Sie sei sowohl vom Gesundheitsamt als auch von der Wasserwirtschaft ... seinerzeit als unbedenklich eingestuft worden. Nach damaligem Stand von Wissenschaft und Technik sei die Einlagerung damals rechtmäßig und unbedenklich gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland komme auch nicht als Verhaltsstörerin in Betracht, weder aus aktivem Tun noch aus vorwerfbarem Unterlassen. Es handele sich um Abfallstoffe der ... AG, die auch von deren Mitarbeitern auf das bundeseigene Grundstück verbracht worden seien. Die letzte unmittelbar Gefahr verursachende Handlung sei daher von den Mitarbeitern der ... AG gesetzt worden.

15

Auch das Erlauben der Ablagerung stelle kein störerrelevantes Verhalten dar, denn die Beschäftigten des Bundes hätten nach den eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes davon ausgehen müssen, dass weder gesundheitsschädigende Auswirkungen von den Ablagerungen ausgingen, noch dass Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten seien. Auch eine Garantenpflicht, die Ablagerung aus heutiger Sicht schädlicher Stoffe zu verhindern, sei nicht ersichtlich. Denn diese setze eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung voraus oder sie müsse sich aus einem entsprechenden pflichtwidrigen Vorverhalten ergeben. All dies liege nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland habe keine Überwachung- oder Überprüfungsfunktion gehabt, sondern habe sich vielmehr auf die Auskünfte der damaligen Fachbehörden verlassen können. Etwaige Fehleinschätzungen des damaligen Gesundheitsamtes oder des Jadewasserwerks könnten dem Bund heute nicht zugerechnet werden, da die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) nicht deren Rechts- oder Funktionsnachfolger sei. Der Sanierungsplan sei auch unverhältnismäßig. Die Art und Weise seines Zustandekommens und die darin auferlegten Maßnahmen seien nicht erforderlich und überteuert.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2003 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch des Bundesvermögensamtes ... mit der Maßgabe zurück, dass sie die Sanierungspflicht auch auf einen Teilbereich des Flurstückes ../.. der Flur .., Gemarkung ..., erstrecke. Zur Begründung ist darin im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrund der Verfügung seien §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 10 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz. Auf den Flurstücken ../.. und ../.. seien schädliche Bodenveränderungen eingetreten, denn es seien Beeinträchtigungen der Bodenfunktion festgestellt worden, die geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz). Es handele sich zugleich um eine Altlast in Form einer Altablagerung gemäß § 2 Abs. 5 Bundesbodenschutzgesetz. Verursacher der Altablagerung und damit sanierungspflichtig sei die Klägerin.

17

Hierzu sei zunächst festzustellen, dass die vorhandenen Kontaminationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Ablagerung von Industrieproduktionsabfällen, insbesondere von Bohrwasser- und Lackrückständen der damaligen Firma ... AG in der Zeit von 1956 bis 1957 zurückzuführen seien. Dies zeigten die vorgefundenen Schadstoffe, die nicht aus Hausmüll, Bauschutt oder sonstigen Abfällen stammen könnten. Die fraglichen Bohrwasser- und Lackrückstände seien seinerzeit zwar nicht durch die Bundesvermögensverwaltung, sondern durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Firma ... AG dort hin verbracht worden, wie die neueren Erkenntnisse des Beklagten hinreichend sicher belegten.

18

Nach den auch hier zugrunde zu legenden allgemeinen Zurechnungslehren des Polizei- und Ordnungsrechtes sei Verursacher und damit Handlungsstörer jedoch jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt habe. Die Verantwortung der Bundesvermögensverwaltung begründende Mitwirkung sei darin zu sehen, dass sie das damals noch ihr gehörende Grundstück der Firma ... AG eigens zum Zweck der Ablagerung von Bohrwasser- und Lackrückständen zur Verfügung gestellt und dieser die Abfallablagerung dort ausdrücklich erlaubt habe. Dass dem so war, ergebe sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial und werde von ihr auch eingeräumt. Damit stehe fest, dass die Bundesvermögensverwaltung einen maßgeblichen Beitrag zur Entstehung der Altlast geleistet habe. Sie habe damit auch die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass an diesem Ort die Altlast entstehen konnte. Schon durch ihr Verhalten sei die Gefahrenschwelle überschritten worden. Die Verwirklichung der Gefahr könne ihr im Sinne einer fortwirkenden Kausalität zugerechnet werden, zumal nicht festgestellt werden könne, dass andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die spätere vorübergehende Hausmüllablagerung durch die Gemeinde ..., den Ursachenzusammenhang unterbrochen hätte.

19

Als Handlungsstörer sei die Bundesvermögensverwaltung im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt zu qualifizieren, dass ihr Verhalten die Störung als zwangsläufige Folge verursacht habe. Denn sie habe ihr Grundstück für Zwecke der Ablagerung dem Industriebetrieb ... AG zur Nutzung überlassen. Die schädlichen Ablagerungen seien mit ihrem Wissen und ihrer Duldung auf das Grundstück gelangt. Hieraus resultiere für sie eine Garantenstellung, die ihre Haftung als Handlungsstörerin begründet habe. Denn die Gefährdung von Boden und Grundwasser sei grundsätzlich nicht allein durch den Industriebetrieb, sondern auch und gerade durch die Überlassung der Fläche eigens zu diesem Zweck herbeigeführt worden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass auch schon im Jahre 1955 gesicherte wissenschaftlich technische Erkenntnisse darüber vorhanden gewesen seien, dass die unkontrollierte Ablagerung von Bohrwasser- und Lackrückständen aus der industriellen Produktion im Erdreich schädliche Auswirkungen auf Boden und Grundwasser habe.

20

Diese Umstände seien auch der Bundesvermögensverwaltung bewusst gewesen wie schon ihre Anfrage vom 28. September 1955 an das damalige ihrer Aufsicht unterstehende Jadewasserwerk wegen der Bitte der ... AG, die Ablagerung von Rückständen auf dem fraglichen Grundstück zu ermöglichen, zeige. Dass vom Wasserwerk - und wohl auch seitens des Gesundheitsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes - keine Bedenken gegen die geplante Ablagerung vorgebracht worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Schließlich habe die Bundesvermögensverwaltung spätestens Anfang 1957 selbst erkannt, dass die Ablagerung der Stoffe auf ihrem Grundstück keineswegs bedenkenlos gewesen seien, wie ihr Schreiben vom 11. Februar 1957 an das Jadewasserwerk zeige. Etwaige behördliche Genehmigungen der Altablagerung, auf die die Bundesvermögensverwaltung sich zu ihren Gunsten berufen könne, lägen nicht vor.

21

Die Erklärungen der oben genannten beteiligten Stellen seien nicht geeignet, die Handlungsverantwortlichkeit der Bundesvermögensverwaltung zu beseitigen. Denn für Gesundheitsamt und Wasserwirtschaftsamt bestünden keine originären Zuständigkeiten in Abfallangelegenheiten und das Jadewasserwerk habe im Eigentum und unter der Aufsicht der Bundesvermögensstelle gestanden. Tatsächlich habe auch schon seinerzeit, vor Inkrafttreten von Abfallgesetz und Wasserhaushaltsgesetz, die Pflicht bestanden, boden- und wassergefährdende Handlungen zu vermeiden.

22

Auch die Störerauswahl, die im pflichtgemäßem Auswahlermessen der zuständigen Behörde stehe, sei fehlerfrei. Aufgrund der neueren Erkenntnisse könne die Gemeinde ... nicht mehr als Handlungsstörerin betrachtet werden. Die schädlichen Bodenveränderungen könnten hinreichend sicher allein auf die dort abgelagerten Produktionsrückstände der ... AG zurückgeführt werden. Diese Abfälle aber habe die Gemeinde dort nicht abgeladen oder abladen lassen. Auch als spätere Grundstückseigentümerin habe sie die Fläche nur zur Ablagerung von Hausmüll zur Verfügung gestellt, von welchem jedoch die festgestellten Kontaminationen nicht herrührten. Die Hausmüllabfuhr in der Gemeinde ... habe erst im Oktober 1957 begonnen. Weitere Ablagerungen der ... AG dagegen hätten jedenfalls ab Sommer 1957 dort nicht mehr statt gefunden. Die Gemeinde ... könne auch nicht als frühere Eigentümerin des heutigen Flurstücks ../.. in Anspruch genommen werden. Dem stehe nämlich die Regelung des § 4 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz entgegen, wonach eine Sanierungspflicht des frühere Eigentümers u.a. nur dann bestehe, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen habe.

23

Dies sei hier nicht der Fall. Als Sanierungsverpflichtete für den Sanierungsbereich auf dem Flurstück ../.., dessen Eigentümerin sie noch sei, käme die Gemeinde nicht in Betracht, weil es sich nur um einen sehr kleinen Teilbereich handele und aus Effizienzgründen die eine Sanierungsmaßnahme auch in einer Hand liegen müsse. Die Firma ... sei als Eigentümerin des Flurstücks ../.. zwar Zustandsverantwortliche. Ihre Inanspruchnahme zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wäre jedoch unangemessen. Sie habe zum einen keinerlei Anteil an der Verursachung der Altlast und auch nicht gegen Ordnungspflichten verstoßen. Außerdem habe sie bei dem Kauf der Fläche keine Kenntnis von der Kontamination gehabt. Schließlich müsste die Zustandshaftung auch auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt werden, womit das Sanierungsziel nicht ansatzweise erreicht würde. Eine Inanspruchnahme sei auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit nicht gerechtfertigt.

24

Auch die Firma ... AG, die 1989 in die Firma ... GmbH umgewandelt worden sei, sei hier nicht vorrangig zur Durchführung der Sanierung in Anspruch zu nehmen. Zwar könne von einer Rechtsidentität der Nachfolgegesellschaft ausgegangen werden. Es bestünden jedoch Zweifel, ob die Firma ... AG als verantwortliche Verursacherin der Altlast festgestellt werden könne. Zwar handele es sich bei den Industrierückständen der Firma um die Abfälle, die die Kontamination herbeigeführt hätten. Die schadensstiftenden Handlungen könnten den damals handlungsberechtigten Organen der Firma aber nicht mehr sicher darleg- und beweisbar zugerechnet werden. Auch führe der Gesichtspunkt der Schadensnähe zu dem Ergebnis, die Bundesvermögensverwaltung vorrangig vor der Firma ... GmbH zu verpflichten. Denn insoweit sei von Bedeutung, dass letztlich die Bundesvermögensverwaltung die ausschlaggebende Entscheidung zur Ablagerung der Produktionsrückstände auf ihrem Grundstück getroffen habe. Auf eine Anfrage der Firma ... hin habe sie nämlich die Abfallablagerung am fraglichen Ort ausdrücklich erlaubt. Der maßgebliche Verursachungsbeitrag der Bundesvermögensverwaltung zum entstandenen Schaden wiege schwerer als der Anteil der Firma ... AG an seiner Entstehung.

25

Ergänzend sei aber auch hier der Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Firma ... GmbH, deren Stammkapital lediglich 170.000,-- DM betrage, habe nach eigener Darstellung ihre Aktivitäten in den Bereichen Entwicklung und Produktion bereits vor mehr als 10 Jahren aufgegeben. Vor diesem Hintergrund erscheine die Sicherstellung des Sanierungserfolges durch diese Firma nicht gewährleistet. Bei Inanspruchnahme der Bundesvermögensverwaltung dagegen sei das Gegenteil der Fall. Schließlich komme auch eine Verpflichtung derjenigen Personen nicht in Frage, die die Abfälle der Firma ... zum Ablagerungsort transportiert hätten. Zum einen ergäben sich hier erhebliche Probleme der Darlegungs- und Beweislast und zum anderen würde es sich um Verrichtungsgehilfen handeln mit der Folge, dass ihnen die Verursachung allenfalls nachrangig zugerechnet werden könnte.

26

Im Übrigen wäre auch hier deren finanzielle Leistungsfähigkeit äußerst fraglich. Die beschriebenen Sanierungsmaßnahmen seien aus fachlicher Sicht geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung des Sanierungszieles. Das vorliegende Konzept sei nachvollziehbar und schlüssig. Dies werde von den drei beteiligten Landesfachbehörden bestätigt. Die Heranziehung der Bundesvermögensverwaltung sei auch verhältnismäßig, die Übernahme der Kosten zumutbar.

27

Am 9. Oktober 2003 hat die Klägerin, Bundesvermögensamt ..., gegen die Sanierungsanordnung vom 26. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. September 2003 Klage erhoben.

28

Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, zur Sachverhaltsdarstellung im Widerspruchsbescheid sei zu sagen, dass die Bundesvermögensstelle ... keine ausdrückliche Zustimmung zur Ablagerung von Bohrwasser- und Lackrückständen erklärt, sondern diese nur nach Anhörung des Gesundheitsamtes bis zum Verkauf der Fläche 1958 geduldet habe, u.a. weil auch das Wasserwerk keine Bedenken geäußert habe. Die Gemeinde ... habe auf dem fraglichen Gelände einen Schuttabladeplatz unterhalten und nach dem Kauf der Fläche dort eine gewerbliche Nutzung als Müllkippe vorgenommen. Die angegriffenen Bescheide würden an Verfahrensfehlern leiden. Es habe weder vor Erlass des Ausgangsbescheides noch vor dem des Widerspruchsbescheides eine Anhörung stattgefunden. Beide Bescheide seien auch nicht ausreichend bestimmt. Darin heiße es nur, es sei "die schädliche Bodenveränderung zu beseitigen". Die Bezugnahme auf den Sanierungsplan sei inhaltsleer, da die Angaben in diesem (insbesondere Seite 7 und 8) völlig unbestimmt seien. Die Bescheide seien schließlich nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Sanierungsplan sei nicht mitübersandt worden. Dass er der OFD Hannover vorgelegen habe, sei nicht ausreichend gewesen, denn bei ihr handele es sich um eine Landesbehörde und nicht um einen Teil der Bundesbehörde "Bundesvermögensamt".

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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Bescheide rechtswidrig. Die angegriffene Verfügung sei nicht durch die §§ 4, 10 Bundesbodenschutzgesetz gedeckt, soweit der Klägerin vorgegeben sei, die Sanierung durch die Firma ... vornehmen zu lassen. Die Einbeziehung des Sanierungsplanes sei nur zulässig, wenn er von dem Verpflichteten selbst in Auftrag gegeben worden sei. Es liege ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften vor. Die angeordnete Sanierung sei darüber hinaus auch keine notwendige Maßnahme gemäß § 10 Bundesbodenschutzgesetz. Aus dem ersten Teilsanierungsplan ergebe sich, dass allein relevant für die Grundwasserbeeinträchtigung die Verseuchung mit LHKW in der gesättigten Bodenzone sei. Von den aliphatischen und monoaromatischen Kohlenwasserstoffen sei eine Schadstofffracht auszuschließen. Zwar sei das Grundwasser hoch belastet, im explorierten Bodenbereich sei die Belastung aber gering. Diese könnte nicht dazu führen, die Schadstoffkonzentration im Grundwasser wesentlich zu erhöhen. Die Grundwasserverseuchung könne daher nicht durch den angeordneten Bodenaushub beseitigt werden. Vermutlich sei nach Entfernung der Messstellen die Abdichtung des Bodens allein auch ausreichend, um eine weitere Verseuchung zu verhindern, da keine nach unten gerichtete Grundwasserströmung vorliege.

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Soweit sie als Störer in Anspruch genommen werde, sei eine Kausalität ihres Verursachungsbeitrages nicht ausreichend dargelegt. Eine Haftung als Zustandsstörerin scheide aus Rechtsgründen gemäß § 4 Abs. 2, Abs. 5 Bundesbodenschutzgesetz aus. Sie komme aber auch als Handlungsstörerin, d.h. als Verursacherin der Gefahr letztlich nicht in Betracht. Zwar gebe es insoweit Detailuntersuchungen, ob aber die erheblichen Kontaminationen tatsächlich von den Abfällen der Firma ... AG stammten, sei fraglich. Dagegen spreche, dass die Deponie schon vor 1958 zur Müllablagerung und dass nach dem Erwerb der Flächen durch die Gemeinde ... diese als gewerbliche Müllkippe genutzt worden sei mit Müllverwertung durch den Altproduktenhändler Meyer und ohne Aufbereitung des Mülls oder einer Mülltrennung, die eine entsprechende Bodenbelastung ausgeschlossen hätte. Die "Wartung" und die spätere Einplanierung zeigten, dass eine multikausale Gemengelage vorliege, die eine zweifelsfreie Ursachenzuweisung an einzelne Verantwortliche nicht zulasse und ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich mache. Die Klägerin habe auch keine ausdrückliche Zustimmung zu der Ablagerung gegeben. Dies könne insbesondere nicht aus dem Schreiben der Bundesvermögensstelle ... vom 28. September 1955 an das Jadewasserwerk geschlossen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben der Bundesvermögensstelle vom 11. Februar 1957, dass sie eine Ablagerung gerade nicht erlaubt habe. Sie sei auch nicht (Handlungs-) Störerin wegen der Duldung der Ablagerung. Aus dem Schreiben des Jadewasserwerkes an die ... AG ergebe sich vielmehr, dass (zu diesem Zeitpunkt) noch keine Bohrölrückstände abgelagert worden seien und auch nicht werden sollten. Schließlich könne ihr kein gefahrverursachendes Unterlassen zugerechnet werden. Ein solches komme nicht in Betracht, wenn - wie hier - die umweltschädlichen Folgen nicht erkennbar gewesen seien. Selbst wenn man also Ablagerungen annehme, dann sei eine Gefahr für die Bundesvermögensstelle wegen der Auskunft des Jadewasserwerkes nicht erkennbar gewesen. Sie treffe daher auch keine Garantenstellung. Ein gefahrverursachendes Tun könne ihr nicht zugerechnet werden, denn sie habe fachkundige Aussagen eingeholt und weiter gegeben. Sie haben keine grundwassergefährdenden Ablagerungen bewusst geduldet. Durch die Nachfragen hätten solche ja gerade ausgeschlossen werden sollen. Schadensursächlich seien daher die falschen Auskünfte der zuständigen Fachbehörden gewesen. Die Bescheide ließen die Bewertung der Ablagerungen im Zeitpunkt der Verursachung außer Betracht. Konkrete Belege für einen schuldhaften Verstoß gegen wissenschaftlich technische Erkenntnisse blieben sie schuldig. Eine gesetzliche Pflicht zur Unterlassung von boden- und wassergefährdenden Verunreinigungen habe es vor Inkrafttreten des Abfall- und Wasserhaushaltsgesetzes nicht gegeben, so dass kein Verstoß gegen normierte Verhaltens- und Unterlassungspflichten vorliege.

31

Selbst wenn man sie als Störerin ansehen könnte, sei ihre Inanspruchnahme aber wegen rechtsfehlerhafter Auswahlentscheidung zu rügen. Handlungsstörer sei in erster Linie die .... AG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin. Daneben sei auch die Gemeinde ... in jedem Fall Störerin. Beide müssten vorrangig in Anspruch genommen werden, denn sie seien beide leistungsfähig, wie sich für die ... GmbH schon daraus ergebe, dass sie weltweit agiere. Darüber, warum die Inanspruchnahme der Gemeinde ... nicht weiter verfolgt worden sei, könne sie nur spekulieren, wenn es zuträfe, dass der an der Entscheidung vom 26. April 2002 beteiligte Sachbearbeiter beim Beklagten Mitglied im Gemeinderat der Gemeinde Schortens sei. Solange die Verfügung gegenüber der Gemeinde Schortens nicht aufgehoben sei, sei ihre Heranziehung im übrigen ebenfalls eine unzulässige Ermessensausübung. Zudem sei der Verursachungsbeitrag der ... AG und der Gemeinde ... sicher, während ihrer eher unwahrscheinlich sei. Sie sei nie Deponiebetreiberin gewesen. Sie habe das Grundstück der ... AG allenfalls mit Wissen und Duldung der zuständigen Behörden zur Ablagerung zur Verfügung gestellt. Ihr Beitrag sei nur eine unwesentliche Ursache für den späteren Gefahreneintritt gewesen. Die Nachrangigkeit ihres möglichen Gefahrenbeitrages ergebe sich schließlich auch daraus, dass sie die streitbefangenen Flächen bereits vor mehr als 45 Jahren veräußert habe. Schließlich könne nicht außer Betracht bleiben, dass durch die Auskunft des Jadewasserwerkes eine Legalisierungswirkung eingetreten sei. Ihrer Heranziehung stünden schließlich Verjährungs-, zumindest aber Verwirkungsgesichtspunkte entgegen. Es müsse zumindest in diesem Zusammenhang - berücksichtigt werden, dass sie die Flächen vor mehr als 45 Jahren veräußert habe. Außerdem handele es sich hierbei um eine zufällige und lückenhafte Rekonstruktion eines lange zurückliegenden Geschehens. Sie habe angesichts der Tatsache, dass der Beklagte, der auch schon damals die zuständige Gefahrenabwehrbehörde gewesen sei, und trotz Kenntnis von der Sachlage nicht eingeschritten sei, darauf vertrauen können, dass sie nicht (mehr) in Anspruch genommen werde.

32

Die angeordnete Sanierungsmaßnahme sei schließlich zumindest unverhältnismäßig, sie sei inhaltlich weit überzogen und überteuert.

33

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. September 2003 aufzuheben.

34

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

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und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Die Gemeinde ... habe die Fläche "..." erst ab dem 1. Oktober 1957 als gemeindliche Mülldeponie genutzt. Vorher habe für eine geordnete Müllentsorgung kein Bedarf bestanden. Aus den Unterlagen aus den Jahren 1955 bis 1958 ergebe sich aber, dass die Stoffe der Firma ... AG vor dieser Zeit abgelagert worden seien und zwar - davon müsse ausgegangen werden - mit ausdrücklicher Erlaubnis durch die Bundesvermögensstelle ..., da diese vorher durch die ... AG gefragt worden sei und entsprechende Stellungnahmen des Jadewasserwerks, des Gesundheitsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes eingeholt habe. Das Jadewasserwerk habe bis zur Übergabe an die Stadtwerke ... im Eigentum des Bundes gestanden, unter örtlicher Aufsicht der Bundesvermögensstelle ... . Das staatliche Gesundheitsamt sei eine Behörde des Landes und nicht der Kreisverwaltung gewesen. Die Verantwortung für die Kontamination liege daher eindeutig bei der Bundesvermögensstelle ... und damit bei der Bundesrepublik Deutschland. Zu den Gutachten bzw. dem Sanierungsplan sei zu sagen: Die im ersten Teilsanierungsplan zur Bodensanierung der Altablagerung enthaltenen Festlegungen über den erforderlichen Bodenaustausch und die Auskofferungstiefe, die von dem Ingenieurbüro ... vorgeschlagen worden seien, seien vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz, Betriebsstelle ..., vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung in Hannover und vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie in Hildesheim fachlich geprüft und bestätigt worden. Alle drei Fachbehörden seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die gemachten Feststellungen und Vorschläge im ersten Teilsanierungsplan in vollem Umfang richtig seien. Der erste Sanierungsabschnitt durch Bodenaustausch sei dringend erforderlich, um einen weiteren Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser (Fließrichtung Wasserwerk ...) zu unterbinden. Angesichts der bereits eingetretenen massiven Grundwasserverunreinigungen, des möglicherweise noch vorhandenen erheblichen Kontaminationspotentials und der begründeten Besorgnis einer Beeinträchtigung für die Trinkwassergewinnung des Wasserwerkes ... seien Gefahrenabwehrmaßnahmen zwingend erforderlich und zwar auch in der im ersten Teilsanierungsplan vorgeschlagenen Weise sinnvoll.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (1 A 113/01 und 1 A 3711/03) und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

38

Der von der Klägerin angegriffene Bescheid vom 26. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

39

Nicht entschieden zu werden braucht zunächst die Frage, ob die Bescheide - wie die Klägerin rügt - bereits formell rechtswidrig sind und ob diese Rechtsfehler - gegebenenfalls - heilbar sind, denn die Bescheide sind in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, weil der Heranziehung der Klägerin keine ermessensfehlerfreie Störerauswahlentscheidung zugrunde liegt.

40

Vor diesem Hintergrund lässt es die Kammer auch offen, ob die Klägerin (Bundesvermögensverwaltung) überhaupt als Sanierungsverantwortliche zu qualifizieren ist, obwohl erhebliche Zweifel daran nicht bestehen, dass sie (Mit-) Verursacherin im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 1 1. Alternative Bundesbodenschutzgesetz (vom 17.3.1998, BGBl. 1998, Seite 502 ff.) der durch Gutachten nachgewiesenen schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlast ist. Da das Bundesbodenschutzgesetz den Verursachungsbegriff nicht weiter bestimmt, ist nach wie vor auf die polizei- und ordnungsrechtlichen Kausalitätstheorien einschließlich ihrer Ergänzungen durch Wertungskriterien wie der Frage nach der Pflichtwidrigkeit und der Risikozurechnung abzustellen. Danach reicht es zunächst aus, wenn - wie hier - von einer Mitverursachung ausgegangen werden muss (vgl. u.a. Kloepfer: Die Verantwortlichkeit für Altlasten im Öffentlichen Recht, NUR 1987, Seite 7 (8); Nieders. OVG, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 - Nds. VBl. 1997, 212; OVG Münster, Urteil vom 29. März 1984 - 12 A 2194/82 - UPR 1984, 279 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 10 S 2045/91 - NVWZ RR 1994, 565). Zwar konnte (bisher) nicht geklärt werden, ob die Bundesvermögensstelle ... der ... AG, deren Abfälle nach den Funden der Gutachter und schriftlichem Archivmaterial augenscheinlich auf den in den Bescheiden genannten Flächen abgelagert wurden, eine ausdrückliche Erlaubnis zu dieser Ablagerung auf ihren Flurstücken erteilt hat. Aufgrund der aufgefundenen Schreiben und der Protokolle des Verwaltungsausschusses der Gemeinde ... und des örtlichen Bürgervereins aus dieser Zeit spricht aber alles dafür, dass es (auch) zu einer Ablagerung dieser Abfälle in der Zeit, in der die Bundesvermögensstelle Eigentümerin der Fläche war, kam und diese von der Bundesvermögensstelle zumindest auch geduldet worden war. Gegen ihre (Mit-) Verursachereigenschaft spricht wohl auch nicht, dass das Jadewasserwerk auf Anfrage zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Ablagerung geäußert hat, denn diese Äußerung stellt keine behördliche Genehmigung dar, der unter Umständen eine Legalisierungswirkung zukommen könnte. Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit wegen Unkenntnis der Schädlichkeit bzw. Gefährlichkeit der Abfälle für Boden und Wasser kommt aller Wahrscheinlichkeit auch nicht in Betracht, weil allgemein Kenntnisse über die Giftigkeit von leichtflüchtigen halogenierten Wasserstoffen, Aromaten und Mineralölkohlenwasserstoffen auch in den 50er Jahren schon vorhanden waren und die Bundesvermögensstelle ... zumindest seit Ende 1956, also noch vor Beendigung der Ablagerungen durch die Firma ... AG von den nunmehr geäußerten Bedenken des Wasserwerkes wusste.

41

§ 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative Bundesbodenschutzgesetz widerspricht schließlich auch nicht dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot, wie die Klägerin meint. Die Vorschrift enthält keine Regelung, mit der an in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Tatbestände für die Zukunft neue, verschärfende Rechtsfolgen geknüpft werden. Sie bezieht sich auf die Folgen der Verursachung einer Gefahr, die in die Gegenwart hinein reicht und aktuell Handlungsbedarf begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 S 2367/012 - NVWZ 2002, 1260).

42

Der Heranziehung der Klägerin (Bundesvermögensverwaltung) liegt aber eine rechtsfehlerhafte Auswahlermessensentscheidung zugrunde. Das Bundesbodenschutzgesetz regelt nicht, wer heranzuziehen ist, wenn mehrere Personen eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast verursacht haben bzw. für diese verantwortlich sind. Es muss daher auf die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Die Auswahl unter den Verantwortlichen steht dabei - ebenso wie die Frage, ob die Behörde einen einzelnen oder mehrere Verantwortliche gemeinsam in Anspruch nimmt - im Ermessen der Behörde (vgl. u.a. Kloepfer, aaO; Papier: Altlasten und polizeiliche Störerhaftung, DVBl. 1985, Seite 873 (879); Seibert: Altlasten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, Seite 664 (673)). Hierbei ist sie nicht frei, sondern hat sich vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Gefahrenbeseitigung (auch) an Zweckmäßigkeitserwägungen und am Übermaßverbot zu orientieren. Die Behörde soll insbesondere den oder die Verantwortlichen auswählen, die eine möglichst schnelle und wirksame Gefahrenbekämpfung erwarten lassen. Insbesondere dann, wenn dem Zeitmoment - wie hier - keine vorrangige Bedeutung zukommt, sind weitere gerechtigkeitsorientierte Kriterien zu berücksichtigen wie die Gefahrennähe, das Gewicht des einzelnen Verursachungsbeitrages bei mehreren Handlungsstörern, Elemente der Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung, die Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Störer. Zu einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung gehört weiterhin eine vollständige Erforschung des Sachverhaltes. Nur auf einer ausreichend ermittelten Erkenntnisgrundlage ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalles unter Erfassung seiner Besonderheiten und damit (auch) eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung möglich. Dies gilt umso mehr, je schwerwiegender der angeordnete Eingriff ist.

43

Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Aus dem aufgefundenen Archivmaterial ergab sich, dass neben dem Verursachungsbeitrag der Klägerin (Bundesvermögensstelle ...) maßgeblich - wenn nicht überwiegend - die ... AG an der Entstehung der schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast beteiligt war, denn der gefahrverursachende Abfall stammte aus ihrer Produktion und wurde augenscheinlich durch sie oder durch für sie handelnde Personen auf die belasteten Flächen verbracht. Die ... AG bzw. die mit ihr rechtsidentische ... GmbH wäre daher bei der Auswahlentscheidung zunächst unter dem Gesichtspunkt der Gefahrennähe eingehender zu betrachten gewesen. Nicht - wie hier - unberücksichtigt sollte darüber hinaus bleiben, dass der Heranzuziehende bzw. Herangezogene einen bzw. keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Ablagerung hatte. Die Klägerin hat nach eigenen, unwiderlegten Angaben kein Entgeld erhalten oder sonstige Vorteile durch die Duldung der Abfallablagerung erlangt. Ob dagegen die ... AG durch die Ablagerung gerade auf dem ehemaligen Fortgelände einen (wirtschaftlichen) Vorteil hatte, weil sie ansonsten möglicherweise für eine Entsorgung oder Ablagerung Aufwendungen hätte tätigen müssen, ist offen.

44

Da verantwortlich für eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Körperschaft sein kann, kommt es - entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. September 2003 - weiterhin nicht darauf an, dass die schadensverursachende Handlung nicht mehr bestimmten Mitarbeitern oder einem bestimmten Organ der damaligen ... AG zugeordnet werden kann. Es ist auch nicht näher ermittelt worden, ob die ... GmbH leistungsfähig ist, also für eine effektive Gefahrenbeseitigung in Betracht kommt. Die hierzu herangezogene Information, das Stammkapital der GmbH betrage lediglich 170.000,-- DM, ist zum einen nicht ausreichend, denn dieses ist allenfalls ein Indiz für die Leistungsfähigkeit einer GmbH. Das Stammkapital könnte einerseits verbraucht sein, andererseits könnte eine GmbH unabhängig hiervon größere Gewinne erwirtschaften oder - wie möglicherweise hier - Vereinbarungen mit Mutterkonzernen haben, die bei bestimmten Forderungen gegen sie finanzielle Reserven zur Verfügung stellen. Zum anderen ist die Höhe des Stammkapitals fehlerhaft angegeben worden. Laut Handelsregisterauszug, Blatt 823, des Amtsgerichtes ... vom 22. Juni 2004 und Gesellschaftsvertrag der ... GmbH beläuft sich das Stammkapital auf 170.000.000,-- DM.

45

Die Bescheide waren bereits wegen der fehlerhaften Ermessensausübung aufzuheben. Eine Ergänzung der Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet aus, da von der Vorschrift nicht die Fälle erfasst werden, in denen eine Ermessensausübung gänzlich fehlt oder - wie hier - wesentliche Teile der Erwägungen unter anderem mangels entsprechender Sachverhaltsaufklärung nicht erfolgten.

46

Die Kammer lässt es wegen der weiteren erforderlichen Ermittlungen auch in diesem Bereich ausdrücklich offen, ob eine Heranziehung der ... GmbH, der Klägerin oder beider gemeinsam wegen der Kenntnis vom und der Beteiligung des Beklagten am damaligen Geschehen (Gespräch mit der Firma ... AG) aus Gründen der Verwirkung des Anspruches auf Einschreiten scheitert.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. § 709, 711 ZPO.

48

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen.