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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 2. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 3 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen5
Bewertung der Leistungen6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Prüfungsausschüsse8
Prüfungsteile, Ladung, Prüfungsgebiete9
Hausarbeit10
Schriftliche Prüfung11
Mündliche Prüfung12
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung13
Niederschrift14
Wiederholung der Prüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Einsichtnahme in die Prüfungsakte18
Übergangsvorschriften19
Inkrafttreten20