§ 8 APVO-TD-BergMarkD - Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-BergMarkD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Laufbahnprüfung für den Bergdienst wird vor dem beim für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Die Laufbahnprüfung für den Markscheidedienst wird vor dem beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.
(3) Der Prüfungsausschuss für den Bergdienst besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
drei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt.
(4) Der Prüfungsausschuss für den Markscheidedienst besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst oder den Markscheidedienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Markscheidedienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
- 4.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt.
(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.