§ 12 APVO-TD-BergMarkD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-BergMarkD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsabschnitte und einen Vortrag; auf jedes Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 3 oder 4 soll ein Prüfungsabschnitt entfallen. 2Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen stattfinden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Prüfungsabschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(2) 1Für den Vortrag wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema aus, das dem Prüfling am dritten Tag vor dem Prüfungstag zu übergeben ist. 2Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 3Der Vortrag ist frei zu halten und soll etwa 10 bis 15 Minuten dauern.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt und im Vortrag.
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören.