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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 11 APVO-TD-BergMarkD - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Zeitstunden. 2Für den Bergdienst ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 und eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 zu fertigen. 3Für den Markscheidedienst ist je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 9 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 und eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 4 Nr. 4 zu fertigen. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgaben aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. 5§ 10 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten oder zwei Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.