§ 9 APVO-TD-BergMarkD - Prüfungsteile, Ladung, Prüfungsgebiete
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-BergMarkD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
einer Hausarbeit,
- 2.
einer schriftlichen Prüfung und
- 3.
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Referendarin oder der Referendar ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.
(3) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für den Bergdienst sind
- 1.
Bergtechnik und Gesundheitsschutz im Bergbau,
- 2.
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
- 3.
Bergwirtschaft und Haushaltsrecht und
- 4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften für die Bergaufsicht und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Gefahrenabwehrrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Sprengstoffrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
(4) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für den Markscheidedienst sind
- 1.
Anfertigen und Nachtragen des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassen und Beurteilen bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
- 2.
markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Vorschriften für das Markscheidewesen, Grundzüge der Landesvermessung,
- 3.
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und
- 4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, Haftung der Markscheiderin oder des Markscheiders nach dem bürgerlichen Recht, Umweltrecht, Wasserrecht.