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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 APVO-TD-BergMarkD - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.