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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 19 APVO-TD-BergMarkD - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach im Lande Niedersachsen vom 23. Oktober 1973 (Nds. GVBl. S. 400) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Markscheidedienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Niedersachsen vom 23. Juli 1976 (Nds. GVBl. S. 206) weiterhin anzuwenden.