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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-TD-BergMarkD - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarin oder den Referendar den Ausbildungsstellen zu. 2Sie bestellt eine Ausbildungsleiterein (1) oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.

Rechtschreibfehler im Original.