§ 4 APVO-TD-BergMarkD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-BergMarkD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst gliedert sich in
- 1.
mindestens acht Monate bei einem Bergwerksunternehmen, davon mindestens vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes (Ausbildungsabschnitt 1) und insgesamt mindestens zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung (Ausbildungsabschnitt 2), und
- 2.
mindestens 14 Monate
- a)
bei einer Bergbehörde, die die Aufsicht über untertägigen und obertägigen Bergbau führt, davon etwa die Hälfte der Zeit in einer Organisationseinheit, in der untertägiger Bergbau beaufsichtigt wird (Ausbildungsabschnitt 3), und die übrige Zeit in einer Organisationseinheit, in der obertägiger Bergbau beaufsichtigt wird (Ausbildungsabschnitt 4), oder
- b)
bei zwei Bergbehörden, davon etwa die Hälfte der Zeit in einer Bergbehörde, die obertägigen Bergbau beaufsichtigt (Ausbildungsabschnitt 3), und die übrige Zeit in einer Bergbehörde, die untertägigen Bergbau beaufsichtigt (Ausbildungsabschnitt 4).
(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst gliedert sich in
- 1.
mindestens fünf Monate bei einem oder mehreren Bergwerksunternehmen (Ausbildungsabschnitt 1),
- 2.
mindestens zwei Monate beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen im Bereich Landesvermessung und Geobasisinformation (Ausbildungsabschnitt 2),
- 3.
mindestens einen Monat bei einem Katasteramt (Ausbildungsabschnitt 3),
- 4.
mindestens einen Monat bei einer Behörde, die für Raumordnung und Landesplanung zuständig ist (Ausbildungsabschnitt 4),
- 5.
mindestens einen Monat bei einer Behörde, die für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz zuständig ist (Ausbildungsabschnitt 5), und
- 6.
mindestens zwölf Monate beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, davon mindestens zwei Monate im Bereich Geologie (Ausbildungsabschnitt 6) und mindestens zehn Monate im Bereich Bergbau (Ausbildungsabschnitt 7).
(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von einem Jahr angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars.