APVO-TD-BergMarkD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Technische Dienste-Berg-/Markscheidedienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 2. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 3 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen5
Bewertung der Leistungen6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Prüfungsausschüsse8
Prüfungsteile, Ladung, Prüfungsgebiete9
Hausarbeit10
Schriftliche Prüfung11
Mündliche Prüfung12
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung13
Niederschrift14
Wiederholung der Prüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Einsichtnahme in die Prüfungsakte18
Übergangsvorschriften19
Inkrafttreten20

§ 1 APVO-TD-BergMarkD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst und

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Markscheidedienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Bergdienst oder im Markscheidedienst in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-TD-BergMarkD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Bergbaus oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Markscheidewesens oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 3 APVO-TD-BergMarkD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst führen die Dienstbezeichnung "Bergreferendarin" oder "Bergreferendar". 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst führen die Dienstbezeichnung "Bergvermessungsreferendarin" oder "Bergvermessungsreferendar".

§ 4 APVO-TD-BergMarkD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst gliedert sich in

  1. 1.

    mindestens acht Monate bei einem Bergwerksunternehmen, davon mindestens vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes (Ausbildungsabschnitt 1) und insgesamt mindestens zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung (Ausbildungsabschnitt 2), und

  2. 2.

    mindestens 14 Monate

    1. a)

      bei einer Bergbehörde, die die Aufsicht über untertägigen und obertägigen Bergbau führt, davon etwa die Hälfte der Zeit in einer Organisationseinheit, in der untertägiger Bergbau beaufsichtigt wird (Ausbildungsabschnitt 3), und die übrige Zeit in einer Organisationseinheit, in der obertägiger Bergbau beaufsichtigt wird (Ausbildungsabschnitt 4), oder

    2. b)

      bei zwei Bergbehörden, davon etwa die Hälfte der Zeit in einer Bergbehörde, die obertägigen Bergbau beaufsichtigt (Ausbildungsabschnitt 3), und die übrige Zeit in einer Bergbehörde, die untertägigen Bergbau beaufsichtigt (Ausbildungsabschnitt 4).

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst gliedert sich in

  1. 1.

    mindestens fünf Monate bei einem oder mehreren Bergwerksunternehmen (Ausbildungsabschnitt 1),

  2. 2.

    mindestens zwei Monate beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen im Bereich Landesvermessung und Geobasisinformation (Ausbildungsabschnitt 2),

  3. 3.

    mindestens einen Monat bei einem Katasteramt (Ausbildungsabschnitt 3),

  4. 4.

    mindestens einen Monat bei einer Behörde, die für Raumordnung und Landesplanung zuständig ist (Ausbildungsabschnitt 4),

  5. 5.

    mindestens einen Monat bei einer Behörde, die für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz zuständig ist (Ausbildungsabschnitt 5), und

  6. 6.

    mindestens zwölf Monate beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, davon mindestens zwei Monate im Bereich Geologie (Ausbildungsabschnitt 6) und mindestens zehn Monate im Bereich Bergbau (Ausbildungsabschnitt 7).

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von einem Jahr angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars.