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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 APVO-TD-BergMarkD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die jeweilige Ausbildungsstelle gibt am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. 4Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2, wobei die Bewertungen in dem Verhältnis der Dauer des Abschnitts zur Gesamtdauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu gewichten sind. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 7Die Ausbildungsnote ist der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.