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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-TD-BergMarkD - Hausarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Bergreferendarin oder der Bergreferendar hat in der Hausarbeit eine Aufgabe aus der bergbehördlichen Praxis, die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar eine Aufgabe aus dem Bereich des Markscheidewesens zu bearbeiten. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabe für die Hausarbeit.

(2) 1Die Hausarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Empfang der Aufgabe beim Prüfungsausschuss abzugeben. 2Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung von höchstens sechs Wochen gewähren, wenn der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an einer fristgerechten Abgabe der Hausarbeit gehindert ist. 3Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, so erhält der Prüfling eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. 4Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben worden ist.

(3) 1Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(4) 1Ist die Hausarbeit mit mindestens "mangelhaft (5)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die Hausarbeit mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.