§ 1 APVO-TD-BergMarkD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD-BergMarkD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst und
- 2.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Markscheidedienst.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Bergdienst oder im Markscheidedienst in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.