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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 APVO-TD-BergMarkD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Bergbaus oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Markscheidewesens oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.