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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 APVO-Justiz-aJD-AV - 6. Betreuung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) 1Jedes Ausbildungsgericht bestellt nach § 4 Abs. 3 Satz 3 APVO-Justiz-aJD für die Dauer von vier Jahren eine Ausbildungsleitung und deren Stellvertretung. 2Die Ausbildungsleitung ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung im Ausbildungsgericht verantwortlich und überwacht die Ausbildung.

(2) 1Jedes Oberlandesgericht bestellt für seinen Bezirk für die Dauer von vier Jahren die Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsleitungen und deren Stellvertretungen. 2Es bestellt die Lehrkräfte in den Lehrgängen und Arbeitsgemeinschaften. 4Soweit ein Angehöriger einer Staatsanwaltschaft bestellt wird, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft.

(3) 1Die Zentrale Ausbildungsstelle bestellt für die Dauer von vier Jahren vier Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuer. 2Je eine Ausbildungsbetreuerin oder ein Ausbildungsbetreuer in den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig und Oldenburg sowie zwei Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuer im Oberlandesgerichtsbezirk Celle werden auf Vorschlag des jeweiligen Oberlandesgerichts bestellt. 3Die Ausbildungsbetreuerinnen und Ausbildungsbetreuer sind Ansprechpartner der Anwärterinnen und Anwärter, beraten die an der Ausbildung Beteiligten, begleiten die Durchführung der Berufsausbildung und wirken bei der Zusammenarbeit der Zentralen Ausbildungsstelle mit den an der Ausbildung beteiligten Behörden mit.

(4) Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.