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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 APVO-Justiz-aJD-AV - 11. Freistellung vor Prüfungen

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

1Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten vor der Zwischenprüfung eine Freistellung von einem Tag und vor der schriftlichen Laufbahnprüfung eine Freistellung von zwei Tagen. 2Gleiches gilt für Wiederholungsprüfungen.