Abschnitt 19 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 22 (Zulassung von Ausnahmen)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. BImSchV-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
19.1 Anträge auf Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19 - sofern nicht bereits durch § 19 Abs. 1 Satz 7 ermöglicht - sowie 25 und 26 sind bei der für die Durchführung des § 22 zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Der Antrag soll u. a. eine Beschreibung der Feuerungsanlage mit Angaben über Nennwärmeleistung, Art des eingesetzten Brennstoffes, Schornsteinhöhe sowie Umgebungsbebauung enthalten.
19.2 Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
19.2.1
Die materiellen Anforderungen der Verordnung bedeuten eine unbillige Härte für die Betreiber.
Eine unbillige Härte kann vorliegen wegen Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen, z. B. wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll oder wenn sie Versuchs- und Forschungszwecken dient oder wenn die Anforderungen der Verordnung in nur geringem Grade verfehlt werden oder wenn Nachbesserungen nicht möglich sind und Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen. Das Verbot des Einsatzes anderer als in § 3 genannter Brennstoffe bedeutet in der Regel keine unbillige Härte, auch dann nicht, wenn für die Betreiberin oder den Betreiber erhöhte Brennstoffkosten entstehen.
Können Grenzwerte aufgrund des verwendeten Brennstoffes nicht eingehalten werden, ist zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges vor Entscheidung über einen Ausnahmeantrag das GAA Hildesheim zu beteiligen.
19.2.2
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu befürchten. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft, zu berücksichtigen.
19.3 Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt) versehen werden; sie soll im Allgemeinen auf höchstens drei Jahre befristet werden, um mögliche Änderungen der weiteren Entwicklung berücksichtigen zu können.
19.4 Ausnahmen von der Pflicht zur Überwachung lässt die 1.BImSchV nicht zu.