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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 12 (Messöffnung)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Auch wenn keine Überwachungspflicht nach den §§ 14 und 15 vorliegt, muss der Betreiber in begründeten Fällen zulassen, dass eine Messöffnung hergestellt wird. Dieses kann z. B. dann erforderlich sein, wenn die zuständige Behörde eine Messung nach § 26 BImSchG angeordnet hat oder eine Überwachungsmessung nach § 52 BImSchG vornehmen will. Die Kosten der Messung hat der Betreiber nur insoweit zu tragen, als es zu Anordnungen kommt oder gegen Auflagen oder Anordnungen verstoßen wurde.