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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 18 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 21 (Weitergehende Anforderungen)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Im Einzelfall kann es aufgrund der besonderen örtlichen Situation zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nötig sein, andere oder weitergehende Anforderungen zu stellen. Dies können z. B. schärfere Grenzwerte, Begrenzungen anderer Schadstoffe, Brennstoffeinschränkungen oder zeitliche Betriebsbeschränkungen sein. Auch bauliche Maßnahmen kommen in Betracht. Solange technische Emissionsminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht zur Verfügung stehen, kommt in erster Linie eine Verbesserung der Ableitungsbedingungen infrage. Dabei ist eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung über Dach sicherzustellen. Entsprechende Hinweise enthält die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 "Ausbreitung luftfremder Stoffe in der Atmosphäre - Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleine Feuerungsanlagen" (Ausgabe Juli 2017).

§ 21 der 1. BImSchV stellt klar, dass das Recht der zuständigen Behörde, im Einzelfall aufgrund der §§ 24 und 25 BImSchG andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, durch die Verordnung nicht berührt wird.