Abschnitt 13 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 14 (Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. BImSchV-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des § 19 erfolgt über eine Bescheinigung der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers.
Ob ein Betreiber seiner Pflicht nach § 14 Abs. 1 vor der Inbetriebnahme der Anlage nachgekommen ist, kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erst aufgrund einer Übersendung der Feststellung gemäß § 20 oder im Rahmen seiner Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG überprüfen.
Mit der Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen sowie der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine nach § 40 Abs. 6 NBauO soll gleichzeitig eine Information zur zusätzlichen Betreiberpflicht nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 19 der 1. BImSchV erfolgen.
Das Schornsteinfegerhandwerk sollte eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überwachung der Schornsteinhöhe für den Betreiber ausstellen, die mindestens folgende Angaben enthält:
- a)
allgemeine Informationen nach Anlage 2 Nr.5.
- b)
Die Austrittöffnung des Schornsteins zur o. g. Anlage entspricht den Anforderungen des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
Zunächst hat der Betreiber gemäß § 20 eine Nachweispflicht gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Daneben kann die zuständige Überwachungsbehörde gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vom Betreiber eine entsprechende Auskunft oder die Vorlage der erfolgten Feststellung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger zur ordnungsgemäßen Ableitung der Abgase verlangen.
Das Ergebnis der Überprüfung der Schornsteinhöhe nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 19 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger auch zu bescheinigen, wenn die Anforderungen des § 19 nicht erfüllt werden. Für die Mängelverfolgung gelten die Regelungen des § 5 SchfHwG.