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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 1. BImSchV-DRdErl - Zu den §§ 16 und 17 (Zusammenstellung der Messergebnisse, Eigenüberwachung)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Der Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen (§ 16) und die zuständige Verwaltung der Bundeswehr (§ 17) legen dem MU bis zum 30. April eines jeden Jahres Übersichten über die Ergebnisse der Überwachungen des Vorjahres vor.

Die Jahresübersichten sind wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. a)

    feste Brennstoffe Differenzierung

    • nach Brennstoffgruppen der Nummern 1 bis 3a, 4 bis 5a, 8, 13 und der Nummern 6 und 7 des § 3 Abs. 1,

    • innerhalb der Brennstoffgruppen nach Feuerstättenarten,

  2. b)

    flüssige Brennstoffe

    Differenzierung nach Feuerstättenarten,

  3. c)

    gasförmige Brennstoffe

    Differenzierung nach Feuerstättenarten.

Aus den Übersichten muss die Anzahl der überprüften Anlagen und Arten, der beanstandeten Anlagen und die Art und Anzahl der jeweiligen Mängel bei den oben angeführten Brennstoff-/Anlagengruppen, aufgeschlüsselt nach Nennwärmeleistungsbereichen und Anlagenerrichtungszeiträumen, hervorgehen. Ebenso muss ersichtlich sein, ob es sich um eine Erstüberwachungsmessung oder eine wiederkehrende Überwachungsmessung gehandelt hat.