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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 17 (Eigenüberwachung)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

16.1 Bundeswehr

Bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, die nicht Anlagen i. S. von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung - 14. BImSchV vom 9. 4. 1986 (BGBl. I S. 380) sind, obliegt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Überwachung nach der 1. BImSchV. Für Anlagen der Bundeswehr, die Anlagen i. S. von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der 14. BImSchV sind, erfolgt die Überwachung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV. Danach werden die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach den §§ 14 bis 16 von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrgenommen.

Zuständig für die Durchführung der behördlichen Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Bundeswehr ist nach § 1 Abs. 1 der 14. BImSchV der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) oder die von ihm bestimmte Stelle. Dies ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften (ÖrABw) - Hannover).

16.2 Stationierungsstreitkräfte

Die 1. BImSchV gilt grundsätzlich auch für Anlagen der Stationierungsstreitkräfte; die Durchsetzung der Bestimmungen ist allerdings nur nach Maßgabe der mit den Entsendestaaten vereinbarten völkerrechtlichen Verträge möglich. Zuständig für die Durchführung der behördlichen Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte ist nach § 1 Abs. 2 der 14. BImSchV der BMVg bzw. die von ihm bestimmte Stelle (vgl. weiter Nummer 16.1).

16.3 Anforderung von Nachweisen

Die Möglichkeit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörden, von der in § 17 Abs. 1 genannten Stelle, die die Eigenüberwachung wahrnimmt, in begründeten Fällen den Nachweis zu verlangen, dass die materiellen Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt sind, bleibt unberührt.