Abschnitt 1 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. BImSchV-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
1.1 Die 1. BImSchV gilt für alle Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob diese im gewerblichen, landwirtschaftlichen, privaten oder hoheitlichen Bereich betrieben werden, soweit sie keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr, da diese in den Geltungsbereich der 44. BImSchV überführt wurden.
1.2 Zu diesen Anlagen gehören nicht Fahrzeuge i. S. von § 38 BImSchG. Die 1. BImSchV gilt also z. B. nicht für Feuerungsanlagen in Arbeitsmaschinen, die dem Antrieb von Fahrzeugen (z. B. Dampflokomotiven) dienen.
1.3 Die 1. BImSchV gilt nicht für stationäre Verbrennungsmotoren, die z. B. in Kraft-Wärme-Kopplung zu Heizzwecken eingesetzt werden.
1.4 Die 1. BImSchV gilt unabhängig von der Feuerungswärmeleistung nicht für Feuerungsanlagen, die Teil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage sind (z. B. Teil oder Nebeneinrichtung von Trocknungsanlagen nach Anhang I Nrn. 7.20, 7.25 und 7.26 der 4. BImSchV i. d. F. vom 31. 5. 2017 [BGBl. I S. 1440], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. 10. 2022 [BGBl. I S. 1799]). Die Genehmigungspflicht kann durch Vorlage der Genehmigung oder durch Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen kann sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit der für den Vollzug der 1. BImSchV zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um die Frage des Genehmigungserfordernisses nach § 4 BImSchG zu klären.
1.5 Die Anforderungen der 1. BImSchV gelten auch für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen. Hinsichtlich der Überwachung dieser Anlagen wird auf § 17 (Eigenüberwachung) verwiesen (vgl. Nummer 16).
1.6 Für Infrarotheizstrahler finden aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 keine Anwendung. Die Ausnahme in Satz 1 erstreckt sich nicht auf sog. Dunkelstrahler, da die Abgase dieser Geräte durch Abgasanlagen über Dach ins Freie abzuleiten sind.
1.7 Die Ausnahmeregelungen bezüglich der Ableitbedingungen für stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen in Gasstätten (z. B. Holzkohlegrillanlagen, Holzkohle-Backöfen) sind für ab dem 20. 6. 2019 errichtete oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen entfallen. Diese Anlagen sind bezüglich der Anforderungen an die Ableitbedingungen der Abgase den anderen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gleichgestellt. Für nach dem 1. 1. 2022 errichtetet Feuerungsanlagen gelten somit die neuen Anforderungen an die Ableitbedingungen.
Traditionelle dörfliche Backhäuser, die von Vereinen oder Privatpersonen gelegentlich zum Backen betrieben werden, bleiben weiterhin von den Anforderungen nach den §§ 4 bis 20 sowie den §§ 25 und 26 ausgenommen.