Abschnitt 21 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 26 (Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. BImSchV-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
21.1 Zu Absatz 2
§ 26 enthält die Anforderungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Absatz 2 bestimmt die Fristen zur Nachrüstung von Staubfiltern oder zur Außerbetriebnahme bei Nichteinhaltung der Grenzwerte. Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass bei Überschreitung des Grenzwertes für CO nur die Außerbetriebnahme infrage kommt, es sei denn, die Maßnahme zur Reduzierung der Staubemission kann auch zur Verminderung der CO-Emissionen führen, was aber entsprechend Absatz 1 nachzuweisen wäre.
21.2 Zu Absatz 4
Für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind, gelten die Nachrüst- und Außerbetriebnahmefristen des Absatz 2 nicht. Stattdessen sind diese Anlagen zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Staubminderung nachzurüsten. Für diese fest eingemauerten Einsätze ist durch Messung die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, muss eine Einrichtung zur Staubreduzierung nachgerüstet werden. Kommt der Betreiber der erforderlichen Nachrüstung auch nach deren Anordnung nicht nach, ist zwar eine Außerbetriebnahme nach § 26 Abs. 2 nicht möglich, die zuständige Behörde kann dann aber den Betrieb der Anlage gemäß § 25 BImSchG untersagen.