1. BImSchV-DRdErl,NI - 1. BImSchV-Durchführungsrunderlass

Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Gem. RdErl. d. MU u. d. MW v. 22. 11. 2023 - 33-40500/1/01-0009 -

Vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 1038)

- VORIS 28500 -

Bezug: Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. MW v. 3. 8. 2011 (Nds. MBl. S. 670)
- VORIS 28500 -

Zur Durchführung der 1. BImSchV vom 26. 1. 2010 (BGBl. I. S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. 10. 2021 (BGBl. I. S. 4676), werden die nachstehenden Hinweise gegeben.

Ferner wird auf die Beachtung der fortlaufenden Veröffentlichungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) (https://www.lai-immissionsschutz.de) zur 1. BImSchV hingewiesen:

InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1 (Anwendungsbereich)1
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)2
Zu § 3 (Brennstoffe)3
Zu § 4 (Allgemeine Anforderungen)4
Zu § 5 (Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr)5
Zu § 6 Abs. 1 bis 2 (Allgemeine Anforderungen bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen)6
Zu § 7 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner)7
Zu § 8 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner)8
Zu § 9 Abs. 2 (Gasfeuerungsanlagen)9
Zu § 10 (Begrenzung der Abgasverluste)10
Zu § 12 (Messöffnung)11
Zu § 13 (Messeinrichtungen)12
Zu § 14 (Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen)13
Zu § 15 (Wiederkehrende Überwachung)14
Zu den §§ 16 und 17 (Zusammenstellung der Messergebnisse, Eigenüberwachung)15
Zu § 17 (Eigenüberwachung)16
Zu § 19 (Ableitbedingungen für Abgase)17
Zu § 21 (Weitergehende Anforderungen)18
Zu § 22 (Zulassung von Ausnahmen)19
Zu § 25 Abs. 4 (Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen)20
Zu § 26 (Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe)21
Zu Anlage 222
Schlussbestimmungen23

Abschnitt 1 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 1 (Anwendungsbereich)

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Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
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28500

1.1 Die 1. BImSchV gilt für alle Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob diese im gewerblichen, landwirtschaftlichen, privaten oder hoheitlichen Bereich betrieben werden, soweit sie keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr, da diese in den Geltungsbereich der 44. BImSchV überführt wurden.

1.2 Zu diesen Anlagen gehören nicht Fahrzeuge i. S. von § 38 BImSchG. Die 1. BImSchV gilt also z. B. nicht für Feuerungsanlagen in Arbeitsmaschinen, die dem Antrieb von Fahrzeugen (z. B. Dampflokomotiven) dienen.

1.3 Die 1. BImSchV gilt nicht für stationäre Verbrennungsmotoren, die z. B. in Kraft-Wärme-Kopplung zu Heizzwecken eingesetzt werden.

1.4 Die 1. BImSchV gilt unabhängig von der Feuerungswärmeleistung nicht für Feuerungsanlagen, die Teil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage sind (z. B. Teil oder Nebeneinrichtung von Trocknungsanlagen nach Anhang I Nrn. 7.20, 7.25 und 7.26 der 4. BImSchV i. d. F. vom 31. 5. 2017 [BGBl. I S. 1440], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. 10. 2022 [BGBl. I S. 1799]). Die Genehmigungspflicht kann durch Vorlage der Genehmigung oder durch Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen kann sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit der für den Vollzug der 1. BImSchV zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um die Frage des Genehmigungserfordernisses nach § 4 BImSchG zu klären.

1.5 Die Anforderungen der 1. BImSchV gelten auch für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen. Hinsichtlich der Überwachung dieser Anlagen wird auf § 17 (Eigenüberwachung) verwiesen (vgl. Nummer 16).

1.6 Für Infrarotheizstrahler finden aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 keine Anwendung. Die Ausnahme in Satz 1 erstreckt sich nicht auf sog. Dunkelstrahler, da die Abgase dieser Geräte durch Abgasanlagen über Dach ins Freie abzuleiten sind.

1.7 Die Ausnahmeregelungen bezüglich der Ableitbedingungen für stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen in Gasstätten (z. B. Holzkohlegrillanlagen, Holzkohle-Backöfen) sind für ab dem 20. 6. 2019 errichtete oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen entfallen. Diese Anlagen sind bezüglich der Anforderungen an die Ableitbedingungen der Abgase den anderen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gleichgestellt. Für nach dem 1. 1. 2022 errichtetet Feuerungsanlagen gelten somit die neuen Anforderungen an die Ableitbedingungen.

Traditionelle dörfliche Backhäuser, die von Vereinen oder Privatpersonen gelegentlich zum Backen betrieben werden, bleiben weiterhin von den Anforderungen nach den §§ 4 bis 20 sowie den §§ 25 und 26 ausgenommen.

Abschnitt 2 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

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2.1 Zu Nummer 1 (Abgasverlust)

Die Definition stellt klar, dass der Abgasverlust auf den Heizwert des Brennstoffes und nicht auf dessen Brennwert bezogen wird. Der Wärmeinhalt des Abgases beinhaltet nicht die Verdampfungswärme des mitgeführten Wasserdampfes.

2.2 Zu Nummer 2 (Brennwertgerät)

Die Definition grenzt Wärmeerzeuger mit Nutzung der Verdampfungswärme des Wasserdampfes im Abgas von Wärmeerzeugern ab, bei denen eine solche Nutzung konstruktionsbedingt nicht möglich ist. Maßgeblich ist die technisch mögliche Nutzbarkeit der im Wasserdampf des Abgases enthaltenen Verdampfungswärme und nicht, ob oder in welchem Umfang die Wärme des in Abgas enthaltenen Wasserdampfes tatsächlich genutzt wird. Damit werden einheitliche Voraussetzungen für den Vollzug des § 14 Abs. 3 Nr. 4 und des § 15 Abs. 4 Nr. 1 geschaffen.

Wärmeerzeuger, die durch nachträglichen Umbau so eingerichtet werden, dass sie die Verdampfungswärme nutzen können, gelten ebenfalls als Brennwertgeräte.

2.3 Zu Nummer 3 (Einzelraumfeuerungsanlage)

Für die Einzelraumfeuerungsanlage werden gesonderte Anforderungen hinsichtlich Grenzwerten, Überwachung und Übergangsregelungen gestellt. Eine klare Abgrenzung zu den übrigen Feuerungsanlagen ist daher erforderlich. Einzelraumfeuerungsanlagen werden im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, können aber auch angrenzende Räume mit beheizen. Die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe zählen Einzelraumöfen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung. Innerhalb der Kategorie der Einzelraumfeuerungsanlage sind zusätzlich die Grundöfen (vgl. Nummer 4.4) herauszustellen.

Die Einstufung eines Heizungsherdes als Einzelraumfeuerungsanlage ist nur gegeben, wenn die Anlage neben der Funktion als Herd mit oder ohne direkt beheiztem Backfach vorrangig zur Beheizung des Aufstellungsraumes verwendet wird und keine Verteilung der Wärme über Leitungen, Lüftungsschächte oder auf andere Weise erfolgt. Lediglich angrenzende Räume dürfen mit beheizt werden. Die Nennwärmeleistung des Heizungsherdes muss sich dabei am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Sofern der Heizungsherd in ein Heizungs- oder Brauchwassersystem eingebunden wird, handelt es sich um keine Einzelraumfeuerungsanlage i. S. des § 2 Nr. 3.

2.4 Zu Nummer 5 (Feuerungsanlage)

Stehen mehrere Feuerungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, so ist im Hinblick auf die einzuhaltenden Anforderungen die Leistung der jeweiligen einzelnen Feuerungsanlage maßgebend; für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind dagegen die Leistungen der einzelnen Feuerungsanlagen zusammenzufassen.

2.5 Zu Nummer 7 (Holzschutzmittel)

Forstschutzmittel, die im Wald eingesetzt werden, zählen nicht zu den Holzschutzmitteln.

2.6 Zu Nummer 10 (Nennwärmeleistung)

Ist eine Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so gilt ohne Zusatzschild als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sofern als Nennwärmeleistung ein geringerer als der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs gelten soll, so ist diese fest eingestellte höchste tatsächlich nutzbare Wärmeleistung von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer auf einem Zusatzschild zu bestätigen. Die Nennwärmeleistung wird in den DIN auch als Nennleistung bezeichnet.

2.7 Zu Nummer 11 (Nutzungsgrad)

Der "Nutzungsgrad" als Kriterium zur Beurteilung des Emissionsverhaltens einer Feuerungsanlage unter dem Gesichtspunkt der Energieausnutzung soll der Klarstellung und der einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift im Vollzug dienen.

2.8 Zu Nummer 12 (offener Kamin)

Der Begriff des "offenen Kamins" erfasst nicht nur den klassisch offenen Kamin, dessen Feuerraum im Betrieb immer offen ist. Auch Kamine, deren Feuerraum im Betrieb sowohl offen als auch geschlossen sein kann, sind offene Kamine i. S. der Definition. Dies gilt auch für sonstige Feuerstätten für feste Brennstoffe, die sowohl mit geschlossenem als auch mit offenem Feuerraum betrieben werden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Kaminöfen.

Feuerstätten für feste Brennstoffe, die zwar in der Bauart dem klassischen Kamin entsprechen, bei denen aber durch die Konstruktion sichergestellt ist, dass der Feuerraum außerhalb des Beschickungsvorgangs stets geschlossen ist (beispielsweise mittels selbstschließender Feuerraumtür), sind keine offenen Kamine i. S. der Definition.

Der zweite Halbsatz stellt klar, dass alle reinen Kochstellen, beispielsweise Grillgeräte, keine offenen Kamine i. S. dieser Definition sind.

2.9 Zu Nummer 16 (wesentliche Änderung)

Der Austausch eines Kessels stellt eine wesentliche Änderung dar. Eine Neuerrichtung liegt hingegen vor, wenn durch die Änderung der Kern der Anlage verändert wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Feuerstätte (Brenner, Kessel, Regelung) komplett ausgetauscht wird. Die Emissionen einer Feuerungsanlage werden im Wesentlichen von der Feuerstätte, nicht von den sonstigen Bestandteilen, etwa Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgasanlage bestimmt. Der Austausch der Feuerstätte ist demnach als Neuerrichtung, nicht als wesentliche Änderung einzustufen.

Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen stellt die Reduzierung der Nennwärmeleistung von über 4 kW auf 4 kW oder weniger (mit entsprechendem Zusatzschild - siehe Nummer 2.6) grundsätzlich eine wesentliche Änderung dar, da sie eine Änderung in der Überwachung nach sich zieht (Wegfall der turnusmäßigen Messung). Nach einer wesentlichen Änderung hat der Betreiber nach § 14 Abs. 2 die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

Hinsichtlich der Ableitbedingungen werden jedoch der Austausch einer Feuerstätte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 sowie der Ersatz einer Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach § 19 Abs. 2 Satz 4 einer wesentlichen Änderung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellt.

Abschnitt 3 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 3 (Brennstoffe)

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Andere als in § 3 genannte Stoffe dürfen in den der 1. BImSchV unterliegenden Feuerungsanlagen (d. h., die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG unterliegen) nicht verbrannt werden.

3.1 Zu Absatz 1 Nr. 2

Braunkohlen können auch in Form von Braunkohlenstaub eingesetzt werden.

3.2 Ein Verbrennen von unbehandeltem Palettenholz ist nach der 1. BImSchV zulässig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV sind Holz-Einwegpaletten ein zulässiger Brennstoff in häuslichen Feuerungen.

Grundsätzlich sind hier aber auch abfallrechtliche Regelungen zu beachten. Daraus ergibt sich, dass eine (energetische) Verwertung vorliegen muss und die Hölzer nicht zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. Der Unterschied zwischen einer unzulässigen Beseitigung und der im Grundsatz zulässigen (energetischen) Verwertung ist anhand des Hauptergebnisses zu bewerten. Dementsprechend ist im Einzelfall zu entscheiden, ob durch die Verbrennung in Privatöfen eine Substitutionswirkung (d. h. Substitution von Brennstoffen) verfolgt wird und ein energetischer Nutzen gegeben ist. Je nach Anlage kann dies u. U. bereits das Erwärmen eines einzelnen Raumes, der ganzen Wohnung oder des ganzen Hauses, die Warmwasserbereitstellung o. Ä. sein. Ob eine energetische Verwertung gegeben ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann vor diesem Hintergrund nicht pauschal angenommen werden.

Bei Holz-Einwegpaletten ist in der Regel davon auszugehen, dass diese aufgrund der vorbestimmten kurzen Lebensdauer nicht mit Holzschutzmitteln o. Ä. behandelt sind. Holzpaletten aus Vollholz sind nach Anhang III AltholzV der Altholzkategorie A I zuzuordnen. Nach § 7 Abs. 3 AltholzV ist die energetische Verwertung von Altholz der Altholzkategorie I auch in häuslichen Feuerungsanlagen zugelassen. Ausgenommen hiervon sind die Klötze der Paletten aus verleimten Holzwerkstoffen (Sägespänen). Diese sind der Altholzkategorie A II zugeordnet und dürfen nicht in häuslichen Feuerungen verbrannt werden; sie müssen über den Restabfall entsorgt werden.

3.3 Zu Absatz 1 Nr. 5a

Durch den Nebensatz "oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität" werden auch vergleichbare Holzpellets, die nach anderen Qualitätsnormen, z. B. der Ö-Norm M7135 zertifiziert sind, zugelassen.

3.4 Zu Absatz 1 Nr. 8

Als strohähnliche pflanzliche Stoffe gelten Energiepflanzen wie z. B. Schilf, Elefantengras, Heu und Maisspindeln.

Für die Definition der als Lebensmittel bestimmten Getreide ist nicht die Beschaffenheit oder Eignung des Getreides maßgebend, sondern die Zweckbestimmung. Als Lebensmittel bestimmte Getreide sind die, von denen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Futtermittelgetreide sind keine als Lebensmittel bestimmte Getreide.

3.5 Zu Absatz 1 Nr. 10

Gase der öffentlichen Gasversorgung sind die in dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 beschriebenen Brenngase. Diese sind Stadtgase, Ferngase, Erdgase, Flüssiggase sowie Flüssiggas-Luft- und Erdgas-Luft-Gemische.

Naturbelassenes Erdgas und Erdölgas fallen an den Erdgas- oder Erdölgewinnungsstellen an. Diese Gase entsprechen in ihren Inhaltsstoffen weitgehend dem Erdgas der öffentlichen Gasversorgung.

3.6 Zu Absatz 1 Nr. 12

Für diese Gase wird eine höchstzulässige Schwefelbegrenzung von 1 vom Tausend vorgeschrieben. Dieser Wert lässt sich - soweit erforderlich - durch Reinigung vor Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher einhalten. Synthesegas ist Gas aus der Kohleveredelung.

3.7 Zu Absatz 1 Nr. 13

Damit wird der Einsatz weiterer nachwachsender Rohstoffe als Regelbrennstoff möglich. Diese Brennstoffe müssen jedoch die Anforderungen des § 3 Abs. 5 (siehe Nummer 3.9) erfüllen.

3.8 Zu Absatz 2 Satz 2

Satz 2 berücksichtigt, dass bei der Brikettherstellung durch Zugabe besonderer Stoffe in die Brikettierkohlemischung, z. B. von Kalk, der Entstehung von Schwefeldioxidemissionen im Abgas entgegengewirkt werden kann.

3.9 Zu Absatz 3 (Trockene Brennstoffe)

Ein hoher Feuchtegehalt in Holz- und Strohbrennstoffen wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz; es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte. Deshalb sollen Holz und Stroh in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand verbrannt werden. Dem lufttrockenen Zustand entspricht ein Feuchtgehalt von etwa 25 % des Darrgewichtes. Zur Erreichung des genannten Feuchtegehaltes können je nach Holzart und Lagerungsbedingungen bei Lufttrocknung unterschiedlich lange Lagerungszeiten erforderlich sein.

Von der Feuchtebegrenzung ausgenommen sind mechanisch beschickte Feuerungsanlagen, die nach Herstellerangaben für einen höheren Feuchtegehalt ausgelegt sind. Der Feuchtegehalt z. B. von Hackschnitzeln überschreitet vielfach die 25 %. Die Hackschnitzel werden konstruktionsbedingt in der Heizungsanlage vor der Verbrennung auf den notwendigen Feuchtegehalt vorgetrocknet.

3.10 Zu Absatz 5 Nr. 3

Als Vergleichsbrennstoff ist naturbelassenes Holz (siehe § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV) heranzuziehen. Ein Bezug auf die Emissionen von Anlagen für Holzwerkstoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7) ist nicht sachgerecht, weil diese Brennstoffe nur für einen eingeschränkten Betreiberkreis und nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 30 kW zulässig sind. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 13.

Abschnitt 4 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 4 (Allgemeine Anforderungen)

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4.1 Zu Absatz 1

Voraussetzung für einen emissionsarmen Betrieb der Anlagen ist, dass diese sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Außerdem müssen sie mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind, denn Feuerungsanlagen, in denen andere als die bei der Typprüfung eingesetzten Brennstoffe eingesetzt werden, können höhere Schadstofffrachten emittieren. Entsprechende Angaben über die zugelassenen Brennstoffe enthalten in der Regel die Bedienungsanleitungen und ggf. auch Typschilder.

4.2 Zu Absatz 3

Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenen Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort. Die Planung ist als bloße Vorbereitungsmaßnahme zu qualifizieren und daher nicht von dem Begriff der "Errichtung" erfasst.

Bei dem nachträglichen Einbau einer Einzelraumfeuerungsanlage in ein bestehendes Haus kommt es für den Zeitpunkt der Errichtung auf die Baumaßnahmen für die Einzelraumfeuerungsanlage an und nicht auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Errichtung des Hauses oder des dabei mit errichteten Schornsteins.

Die 1. BImSchV knüpft an die Errichtung der Feuerstätte an, nicht an die Erstinbetriebnahme. Insofern sind die Anforderungen der 1. BImSchV jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung am neuen Standort einzuhalten. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z. B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug) müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart und der Stufe nach Anlage 4 oder § 5 Abs. 1 eingehalten werden.

Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage muss der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger die Prüfbescheinigung des Herstellers vorlegen (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2). Der Betreiber kann sich die Prüfbescheinigung vom Händler beim Kauf aushändigen lassen. Die Datenbank des HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. kann Anhaltspunkte über die Existenz einer solchen Bescheinigung geben.

§ 4 Abs. 3 nimmt Grundöfen, die ab dem 22. 3. 2010 errichtet werden, von der Einhaltung der Anforderungen an die Typprüfung von Einzelraumfeuerungsanlagen aus. § 4 Abs. 5 formuliert Anforderungen, die nach dem 31. 12. 2014 gelten. Emissionsanforderungen bestehen demnach nur für Grundöfen, die nach dem 31. 12. 2014 errichtet werden. Nach § 26 Abs. 3 sind Grundöfen von der Sanierungsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen (siehe auch Nummer 4.4).

4.3 Zu Absatz 4

Offene Kamine werden oft von Hand geregelt. Aufgrund der damit verbundenen unvollständigen Verbrennung verursachen sie Emissionen, die nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vermeidbar sind. Bei dichter Bebauung kommt es vielfach zu erheblichen Belästigungen. Der Betrieb offener Kamine ist daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig. Ein "gelegentlicher Betrieb" liegt nicht vor, wenn ausschließlich offene Kamine der Beheizung ständig bewohnter Räume dienen. Im Falle von Nachbarschaftsbeschwerden über den Betrieb von offenen Kaminen ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde u. a. auch zu prüfen, ob der Kamin mehr als nur gelegentlich betrieben wird.

Das OVG Koblenz hat in einem solchen Einzelfall in seinem Urteil vom 12. 4. 1991 - 7 B 10342/91 (DVBl. 94 S. 355) - nähere Ausführungen dazu gemacht, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "gelegentlich" zu verstehen ist. In dem seinerzeit zu entscheidenden Fall hat das Gericht die Anordnung der Behörde für rechtmäßig erklärt, die den Betrieb des offenen Kamins auf acht Tage im Monat für jeweils höchstens fünf Stunden beschränkt hatte.

4.4 Zu Absatz 5

Grundöfen, die nach dem 31. 12. 2014 errichtet werden, müssen entweder mit einem Staubfilter ausgerüstet werden oder die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerung einhalten. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 kann über eine Typprüfung oder eine Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger erbracht werden (siehe auch Nummer 4.2). Für handwerklich gesetzte Grundöfen reicht es aus, wenn die Typprüfung für standardisierte Bauteile vorliegt und sich die einzelnen Grundöfen lediglich in der Verkleidung unterscheiden.

4.5 Zu Absatz 8

Nach erfolgter Beratung erhält der Betreiber einen schriftlichen Nachweis von der Schornsteinfegerin bzw. dem Schornsteinfeger über die durchgeführte Beratung sowie ein Faltblatt mit den wichtigsten Inhalten aus der Beratung. Der Nachweis über die durchgeführte Beratung ist mittels eines für den Nachweis von Schornsteinfegerarbeiten erstellten Formblatts an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Eintrag in das Kehrbuch zu senden. Dies erfolgt durch den Betreiber (§ 20 1. BImSchV) oder in dessen Auftrag durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger.