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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 5 (Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

5.1
zu Absatz 1 und 2

Beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Holzbrennstoffe, wie z. B. gestrichenes oder lackiertes Holz sowie Spanplatten, sind im Hinblick auf das im Vergleich zu naturbelassenem Holz erhöhte Emissionspotential strengere Anforderungen an den Abgasausbrand zu stellen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte erfordert den Einsatz speziell für den Anwendungszweck geeigneter Feuerungssysteme, die Aufbereitung der Brennstoffe zu einer möglichst homogenen Mischung und eine regelbare Brennstoffzuführung.

5.2
Zu Absatz 4 (Anforderungen an handbeschickte Feuerungsanlagen)

Die allgemein übliche Regelung der Wärmeabgabe handbeschickter Heizkessel über die Verbrennungsluftzuführung führt bei verminderter Wärmeabnahme und gefülltem Feuerraum zwangsläufig zu hohen Emissionen durch unvollständige Verbrennung. Dieser ungünstige Betriebszustand kann in der Regel durch Einsatz eines Wärmespeichers (Pufferspeicher) vermieden werden. Derart mit einem Wärmespeicher ausgestattete Kessel können weitgehend unter Volllast betrieben werden und die überschüssige Wärme speichern, der Regelungsbedarf über die Verbrennungsluftzufuhr wird damit vermindert. Die Dimensionierung des Wärmespeichers entspricht dem aktuellen Erkenntnisstand.

5.3
zu Absatz 4 Nr. 3

Volllast ist der Betrieb der Feuerungsanlage mit der Nennwärmeleistung.