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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 9 Abs. 2 (Gasfeuerungsanlagen)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Für Gasfeuerungsanlagen sind in der 1. BImSchV keine Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 KÜO wird jedoch bei jeder Abgaswegüberprüfung eine Kohlenmonoxidmessung durchgeführt, da unter ungünstigen Bedingungen relativ hohe Kohlenmonoxidkonzentrationen im Abgas möglich sind. Sofern die Grenzwerte für Kohlenmonoxid der KÜO nicht eingehalten werden und es zu Abgasaustritt kommen kann, ist keine Bestimmung der Abgasverluste vorzunehmen, da sich die Anlage nicht in einem ordnungsgemäßen Dauerbetriebszustand befindet.