Abschnitt 9 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 9 Abs. 2 (Gasfeuerungsanlagen)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. BImSchV-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Für Gasfeuerungsanlagen sind in der 1. BImSchV keine Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 KÜO wird jedoch bei jeder Abgaswegüberprüfung eine Kohlenmonoxidmessung durchgeführt, da unter ungünstigen Bedingungen relativ hohe Kohlenmonoxidkonzentrationen im Abgas möglich sind. Sofern die Grenzwerte für Kohlenmonoxid der KÜO nicht eingehalten werden und es zu Abgasaustritt kommen kann, ist keine Bestimmung der Abgasverluste vorzunehmen, da sich die Anlage nicht in einem ordnungsgemäßen Dauerbetriebszustand befindet.