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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 10 (Begrenzung der Abgasverluste)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

10.1 Zu Absatz 1 (Grenzwerte)

Satz 1 stellt klar, dass sich die Abgasverluste nur auf die Feuerstätte beziehen. Wärmeverluste aus der Ableitung der Abgase über Verbindungsstücke und Abgasanlagen, die gemäß § 2 Nr. 5 Bestandteil von Feuerungsanlagen sind, sind nicht in den Abgasverlusten enthalten.

Die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte führen zu niedrigen Abgastemperaturen und damit zu einer hohen Beanspruchung der Schornsteine. Bei einfach gemauerten Schornsteinen mit geringer Wärmedämmung können Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchteschäden (Versottung) erforderlich werden. Hierfür kommt der Einbau einer Nebenluftvorrichtung in Kombination mit einem Zugbegrenzer oder eine besondere Innenauskleidung des Schornsteins in Frage.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt eine Ausnahmeregelung, die die Konformität der neuen Abgasverlustregelung mit den Wirkungsgradanforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, Nr. L 195 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. 8. 2013 (ABl. EU Nr. L 239 S. 136) sicherstellt. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass einzelne nach dieser Richtlinie zugelassene Heizkessel des Standardtyps aufgrund ihrer Bauart die neuen Abgasverlustgrenzwerte nicht einhalten können. In solchen Fällen gelten die um einen Prozentpunkt erhöhten Werte.

10.2 Zu Absatz 2 (Sonderbauarten)

Die Vorschrift trägt den besonderen Gegebenheiten bei Prozessfeuerungsanlagen und bei bestimmten Sonderbauarten von Feuerungsanlagen Rechnung. Bei diesen Feuerungsanlagen können funktionsbedingt Abgastemperaturen auftreten, die deutlich über den Abgastemperaturen üblicher Heizungs- und Brauchwasseranlagen liegen, so dass die Grenzwerte nach Absatz 1 überschritten werden. In diesen Fällen ist der Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart einzuhalten. Zur Ermittlung des Standes der Technik in Bezug auf die Abgasverluste kann ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle herangezogen werden. Bei den Sonderbauarten kann ggf. auch eine Angabe auf dem Typenschild entsprechende Hinweise geben.

Sonderbauarten von Feuerungsanlagen können beispielsweise Großküchenherde, Backöfen, Trocknungsanlagen oder Hochdruckreiniger sein. Zu den Prozessfeuerungen gehören beispielsweise Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen, Schmelzöfen, Emaillier-, Röhren-, Erwärmungs-, Labor- und Veraschungsöfen, Warmhaltefeuerungen, Nachverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Trocknung von Erdgas oder Erdölgas oder zur Entwässerung von Erdöl.