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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 15 (Wiederkehrende Überwachung)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Die nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Überprüfungen in jedem zweiten, dritten oder fünften Kalenderjahr haben in dem Kalenderjahr zu erfolgen, das sich bezogen auf die letzte Messung ergibt. Ist die letzte wiederkehrende Messung im Jahr 2021 erfolgt, ergibt sich als nächster Messtermin das Jahr 2023, 2024 oder 2026. Wurden die wiederkehrenden Messungen im Jahr 2022 durchgeführt, erfolgen die nächsten wiederkehrenden Messungen im Jahr 2024, 2025 oder 2027.

Die Messungen sind von dem Betreiber der Anlage zu veranlassen.

Die wiederkehrenden Überprüfungen/Messungen sind in regelmäßigen Abständen von 24, 36 oder 60 Monaten durchzuführen; Abweichungen von bis zu drei Monaten sind zulässig. Maßgeblich für die Durchführung dieser Arbeiten ist der im Feuerstättenbescheid festgesetzte Termin.