§ 5 HNtVO - Vergütung von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Für die Ausübung einer nebenamtlichen oder -beruflichen richterlichen Tätigkeit darf eine Vergütung im Sinne von § 7 NNVO gewährt werden. 2Die Zulässigkeit der Vergütung von Nebentätigkeiten richtet sich im Übrigen nach § 8 NNVO.