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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 HNtVO - Vergütung von Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Für die Ausübung einer nebenamtlichen oder -beruflichen richterlichen Tätigkeit darf eine Vergütung im Sinne von § 7 NNVO gewährt werden. 2Die Zulässigkeit der Vergütung von Nebentätigkeiten richtet sich im Übrigen nach § 8 NNVO.