§ 10 HNtVO - Ablieferungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Ablieferungspflicht nach § 9 NNVO entfällt für Hochschulpersonal nach § 21 Abs. 1 NHG für Vergütungen aus folgenden Nebentätigkeiten:
- 1.
Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,
- 2.
Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige oder als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
- 3.
Tätigkeiten, die von einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation oder einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes im Einzelfall verlangt, vorgeschlagen oder veranlasst werden, auch wenn sie im öffentlichen Dienst wahrgenommen werden,
- 4.
künstlerische Tätigkeiten, selbständige Gutachtertätigkeiten sowie die Durchführung von Forschungsaufträgen.
(2) 1Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind 3 vom Hundert der erhaltenen Nebentätigkeitsvergütung im Sinne des § 7 NNVO abzuliefern, jedoch nicht mehr als
- 1.
der sich aus § 9 NNVO ergebende Betrag,
- 2.
die Hälfte des Betrages, um den die Nebentätigkeitsvergütung die Aufwendungen übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten nachweislich durch die Tätigkeit entstanden sind, oder
- 3.
25 vom Hundert des Betrages der Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Kalenderjahr zustehen.
2Sind die Tätigkeiten im Rahmen oder von einer Gesellschaft erbracht worden, an der die Beamtin oder der Beamte beteiligt ist, so gilt ein Anteil der Vergütung, der ihrem oder seinem Gesellschaftsanteil entspricht, als Nebentätigkeitsvergütung.
(3) Entpflichtete Professorinnen und Professoren sind bezüglich der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen den Ruhestandsprofessorinnen und Ruhestandsprofessoren gleichgestellt.