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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 7 HNtVO - Ärztliche, zahnärztliche und psychologische Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Bei Nebentätigkeiten von Leiterinnen und Leitern klinischer und nichtklinischer Abteilungen werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn diese außerhalb der Dienstaufgaben

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten aufgrund eines mit ihnen abgeschlossenen Vertrages ambulant oder stationär untersuchen oder behandeln,

  2. 2.

    andere Ärzte und Ärztinnen beraten (Konsiliartätigkeit),

  3. 3.

    im Auftrage Dritter Materialeinsendungen untersuchen oder begutachten, soweit die Bearbeitung von Aufträgen dieser Art nicht der Hochschule als Dienstaufgabe zugewiesen ist,

und dafür ein besonderes Honorar fordern. 2Vertritt eine Professorin oder ein Professor innerhalb einer Abteilung ein spezielles Fach selbständig, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Aus dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss der Wunsch der Patientinnen und Patienten nach privater persönlicher Behandlung ausdrücklich hervorgehen. 2Der Vertrag bedarf der Schriftform.

(3) 1Die Zahl der Krankenbetten für die private Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Betten für die stationäre Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten stehen. 2Dafür hat die Leitung der Hochschule die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur stationären privaten Versorgung zu begrenzen.

(4) 1Bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, die aufgrund einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss im Verfahren nach § 116 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulant versorgen und Materialuntersuchungen für diese durchführen, werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt. 2Satz 1 gilt nur ausnahmsweise für nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist anzunehmen, solange eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge oder eine Freistellung nach § 24 Abs. 3 NHG von allen anderen Aufgaben einschließlich der Krankenversorgung zugunsten von Forschungsaufgaben besteht.

(6) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Absatz 4 dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Hochschule ausgeübt werden. 2Die Niederlassung oder die Mitwirkung in einer Praxis außerhalb der Hochschule ist zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 dürfen nur ausgeübt werden, soweit die Bediensteten die Diagnose und Behandlung in wesentlichen Teilen persönlich erbringen, die Auswirkungen beobachten und die persönliche Verantwortung tragen. 2Eine Vertretung bei der Patientenbehandlung in Nebentätigkeit darf nur erfolgen, wenn

  1. 1.

    sich die Patientin oder der Patient schriftlich mit der Vertretung einverstanden erklärt hat und

  2. 2.

    ein persönliches Erbringen der Leistung aus zwingenden Gründen, insbesondere Urlaub, Krankheit, mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten, Inanspruchnahme in der Hochschulselbstverwaltung sowie bei einer nicht vorhersehbaren Inanspruchnahme in Lehre und Krankenversorgung nicht möglich ist.

3Im Fall der Vertretung dürfen nur Vertretene ein Honorar erhalten; die Vertretung ist als Nebentätigkeit anzuzeigen. 4Die Mitwirkung nachgeordneter Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen im Rahmen einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Absatz 4 ist grundsätzlich Dienstaufgabe; als Nebentätigkeit wird ein Recht zur selbständigen Honorarforderung nicht begründet und die Annahme einer Vergütung von der oder dem Liquidationsberechtigten ist nur zulässig für Mitwirkungen im Rahmen der Nebentätigkeit.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für kommissarisch bestellte Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter entsprechend.